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Person oder einen im Deutschen Reiche nicht begüterten Ausländer auf frischer That betritt,
so ist dasselbe befugt, den Betretenen vor den zunächst wohnenden Gemeindevorstand zu
führen.
Dieselbe Befugniß steht dem bezeichneten Hilfspersonale hinsichtlich derjenigen bekannten
Angehörigen des Deutschen Reichs oder im Reiche begüterten Ausländer zu, welche der
geschehenen Aufforderung ungeachtet, von der Fortsetzung der Uebertretung oder des Frevels
nicht abstehen, und sich nicht auf der Stelle aus dem Walde entfernen.
Art. 127 (126).
In dem durch Artikel 126 Absatz 2 bezeichneten Falle, kann der Gemeindevorstand,
wenn er es zur Verhinderung der Fortsetzung der Uebertretung oder des Frevels für noth-
wendig erachtet, den Vorgeführten bis zu vierundzwanzig Stunden in Haft bringen lassen.
Art. 128 (127).
Geschah die Vorführung nach Absatz 1 des Artikels 126, so entläßt der Gemeinde-
vorstand den Vorgeführten, wenn er ihn als einen Angehörigen des Deutschen Reiches
oder als einen im Reiche begüterten Ausländer erkennt.
Außerdem läßt er den Vorgeführten längstens am darauffolgenden Tage an das zu-
ständige Amtsgericht abliefern, welches die vorsorgliche Haft so lange fortbestehen lassen
kann, bis sich der Vorgeführte als Angehöriger des Deutschen Reiches nach Namen, Stand,
Wohn= oder Aufenthaltsort, oder als im Reiche begüterter Ausländer ausgewiesen, oder bis
der im Reiche nicht begüterte Ausländer genügende Bürgschaft oder sonstige Sicherheit für
die Strafe, sowie für den Ersatz des Werthes und des Schadens und für die Kosten
geleistet hat.
Art. 129 (128).
In allen Fällen der Vorführung hat der Gemeindevorstand über die Anzeige des
Vorführenden, sowie über die Erklärung des Vorgeführten und die hierauf getroffene Ver-
fügung ein kurzes Protokoll zu errichten und dasselbe sogleich dem zuständigen Amtsgerichte
zu übersenden.
Art. 130 (129).
Wenn es die Beurkundung einer Uebertretung oder eines Frevels, sowie wenn es
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