Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 7TO. 1353 
Person oder einen im Deutschen Reiche nicht begüterten Ausländer auf frischer That betritt, 
so ist dasselbe befugt, den Betretenen vor den zunächst wohnenden Gemeindevorstand zu 
führen. 
Dieselbe Befugniß steht dem bezeichneten Hilfspersonale hinsichtlich derjenigen bekannten 
Angehörigen des Deutschen Reichs oder im Reiche begüterten Ausländer zu, welche der 
geschehenen Aufforderung ungeachtet, von der Fortsetzung der Uebertretung oder des Frevels 
nicht abstehen, und sich nicht auf der Stelle aus dem Walde entfernen. 
Art. 127 (126). 
In dem durch Artikel 126 Absatz 2 bezeichneten Falle, kann der Gemeindevorstand, 
wenn er es zur Verhinderung der Fortsetzung der Uebertretung oder des Frevels für noth- 
wendig erachtet, den Vorgeführten bis zu vierundzwanzig Stunden in Haft bringen lassen. 
Art. 128 (127). 
Geschah die Vorführung nach Absatz 1 des Artikels 126, so entläßt der Gemeinde- 
vorstand den Vorgeführten, wenn er ihn als einen Angehörigen des Deutschen Reiches 
oder als einen im Reiche begüterten Ausländer erkennt. 
Außerdem läßt er den Vorgeführten längstens am darauffolgenden Tage an das zu- 
ständige Amtsgericht abliefern, welches die vorsorgliche Haft so lange fortbestehen lassen 
kann, bis sich der Vorgeführte als Angehöriger des Deutschen Reiches nach Namen, Stand, 
Wohn= oder Aufenthaltsort, oder als im Reiche begüterter Ausländer ausgewiesen, oder bis 
der im Reiche nicht begüterte Ausländer genügende Bürgschaft oder sonstige Sicherheit für 
die Strafe, sowie für den Ersatz des Werthes und des Schadens und für die Kosten 
geleistet hat. 
Art. 129 (128). 
In allen Fällen der Vorführung hat der Gemeindevorstand über die Anzeige des 
Vorführenden, sowie über die Erklärung des Vorgeführten und die hierauf getroffene Ver- 
fügung ein kurzes Protokoll zu errichten und dasselbe sogleich dem zuständigen Amtsgerichte 
zu übersenden. 
Art. 130 (129). 
Wenn es die Beurkundung einer Uebertretung oder eines Frevels, sowie wenn es 
199
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.