Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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die Verhinderung der Fortsetzung derselben erfordert, so ist das im Artikel 114 erwährte 
Hilfspersonal befugt, die zu Schaden gehenden Thiere hinwegzuführen, sowie die Weck- 
zeuge, Fuhrwerke und Gespanne hinwegzunehmen, welche von den auf frischer That betre- 
tenen Personen zum Behufe der Uebertretung oder des Frevels mitgeführt werden. 
Art. 131 (130). 
Für die Aufbewahrung der nach Artikel 130 mit vorsorglichem Beschlage belegten 
Thiere, Fuhrwerke und Gespanne hat der dem Betretungsorte zunächst wohnende Gemeinde- 
vorstand unter Aufsicht des Amtsgerichtes, zu dessen Bezirke die Gemeinde gehärt, 
zu sorgen. 
Art. 132 (134). 
Im Falle des Artikels 131 hat der Gemeindevorstand ein kurzes Protokoll zu er- 
richten, in welches die Beschreibung der mit Beschlag belegten Gegenstände, die Angaben 
des Vorführenden über die Größe der Uebertretung oder des Frerels und des zu ersetzenden 
Werthes und Schadens, sowie die etwaige Erklärung des Uebertreters oder Frevlers auf- 
zunehmen sind. 
Dieses Protokoll ist sogleich an das Amtsgericht einzusenden, welches hierauf über 
den Fortbestand oder die Wiederaufhebung des vorsorglichen Beschlages unverzüglich zu 
erkennen hat. 
Art. 133 (132). 
In allen Fällen sind die mit vorsorglichem Beschlage belegten Thiere, Fuhrwerke und 
Gespanne dem Eigenthümer zurückzugeben, sobald derselbe bei dem Amtsgerichte den muth- 
maßlichen Betrag der Strafe, sowie des Werth= und Schadenersatzes und der Kosten 
hinterlegt oder hiefür genügende Bürgschaft beigebracht hat. 
Art. 134 (133). 
Gegen den Ausspruch des Gerichtes über den Fortbestand oder die Wiederaufhebung 
des vorsorglichen Beschlages, sowie über die Größe des zu hinterlegenden Betrages oder 
die Annehmbarkeit der Bürgschaft findet kein Rechtsmittel statt.
	        
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