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Art. 143 (neu).
Der Amtsrichter hat dem Antrage des Forstamts zu entsprechen, wenn der Erlassung
des Strafbefehls Bedenken nicht entgegenstehen.
Findet der Amtsrichter Bedenken, den Anträgen des Forstamts ohne Hauptverhand-
lung stattzugeben, so ist die Sache zur Hauptverhandlung zu bringen. Dasselbe gilt, wenn
der Amtsrichter bezüglich der Höhe der Strafe, des Werth= und Schadenersatzes oder des
Betrages, für welchen Civilverantwortlichkeit einzutreten hat, von den Anträgen des Forst-
amts abweichen will und das Forstamt bei seinen Anträgen beharrt.
Art. 144 (neu).
Der Strafbefehl muß außer der Festsetzung der Strafe sowie des Werth= und Schaden-
ersatzes die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz, die civilverantwortlich erklärte
Person und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckbar
werde, wenn der Beschuldigte, beziehungsweise die civilverantwortlich erklärte Person nicht
binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll
des Gerichtsschreibers Einspruch erhebt.
Der Strafbefehl hat auch Bestimmung darüber zu treffen, von wem die Kosten des
Verfahrens zu tragen sind.
Auf den Einspruch kann vor Ablauf der Frist verzichtet werden.
Art. 145 (neu).
Ein Strafbefehl, gegen welchen nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, erlangt
die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils.
Art. 146 (neu).
Bei rechtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichte ge-
schritten, soferne nicht bis zum Beginne derselben das Forstamt die Klage fallen läßt oder
der Einspruch zurückgenommen wird.
Bei der Urtheilsfällung ist das Amtsgericht an den in dem Strafbefehle enthaltenen
Ausspruch nicht gebunden.