Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 147 (neu). 
Bleibt der Angeklagte oder die civilverantwortlich erklärte Person ohne genügende 
Entschuldigung in der Hauptverhandlung aus, und werden sie auch nicht durch einen 
Bevollmächtigten vertreten, so wird der Einspruch ohne Beweisaufnahme durch Urtheil 
verworfen. 
Ein Angeklagter oder eine civilverantwortlich erklärte Person, welchen gegen den 
Ablauf der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44 flg. der Reichs- 
Strafprozeßordnung) gewährt worden war, kann die letztere nicht mehr gegen das 
Urtheil beanspruchen. 
Art. 148 (141). 
Diejenigen Forstrügesachen, bezüglich deren das Forstamt die Anberaumung der Haupt- 
verhandlung beantragt, sind aus den Rügeverzeichnissen auszuscheiden und in gesonderten 
Verzeichnissen zusammenzufaffen. Die gesonderten Verzeichnisse sammt Beilagen sind min- 
destens vierzehn Tage vor der Forstrügesitzung an das zuständige Amtsgericht zu übersenden. 
In diese Verzeichnisse sind auch diejenigen Fälle aufzunehmen, in welchen gegen einen 
Strafbefehl Einspruch erhoben wurde und das Forstamt, nachdem ihm dies vom Amts- 
gerichte mitgetheilt wurde, die Anberaumung der Hauptverhandlung beantragen will. 
Gleichzeitig beantragt das Forstamt die Vorladung der Zeugen und die Beischaffung 
oder sofortige Erhebung der übrigen Beweismittel, wenn es dieselbe für nothwendig erachtet. 
Art. 149 (142). 
Von dem Amtsgerichte sind im Benehmen mit dem Forstamte in angemessenen Zwischen- 
räumen, welche in der Regel nicht mehr als einen Monat betragen sollen, Sitzungstage 
für die Hauptverhandlungen festzusetzen. 
Art. 150 (143). 
In besonderen Fällen, namentlich in dem Falle einer Verhaftung sowie bei aus- 
gezeichneten Rückfällen und bei Gewohnheitsfreveln, geschieht die Anzeige der Forstfrevel 
von den in Artikel 121 bezeichneten Forstdienern durch besondere nach Maßgabe des 
Artikel 121 Ziffer 2 bis 8 und Artikel 123 abzufassende Anzeigeprotokolle.
	        
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