Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

MÆ 70O. 1359 
Sowohl bei Forstpolizeiübertretungen als auch bei Forstfreveln sind die besonderen 
Anzeigeprotokolle sammt den Beilagen an das vorgesetzte Forstamt und von diesem nach 
Beifügung der geeigneten Anträge an das zuständige Amtsgericht zu übersenden. 
In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Hauptverhandlung außerhalb der in 
Artikel 149 erwähnten Forstrügesitzungen anberaumt werden. 
Artt. 151 (140). 
Der Verhandlung und Aburtheilung der Forstrügesachen wohnt ein Forstmeister oder 
ein von demselben abgeordneter Oberförster oder Forstamtsassistent bei. 
Die im Artikel 114 erwähnten Personen erscheinen nur dann zur Forstrügesitzung, 
wenn das Gericht oder die im Absatz 1 genannten Forstbediensteten ihr Erscheinen für 
nothwendig erachten. 
In den zuletzt erwähnten Fällen geschieht die Vorladung durch die genannten Forst- 
bediensteten. 
Wird die zeugschaftliche Vernehmung einer der in Artikel 114 genannten Personen 
in derselben Sitzung bezüglich mehrerer getrennt zu verhandelnder Straffälle erforderlich, 
so genügt eine einmalige Beeidigung des Zeugen, welcher in den nachfolgenden Fällen nur 
an den geleisteten Eid zu erinnern ist. 
Art. 162 (146). 
Auch die nach Artikel 154 Absatz 2 vorgeladenen und erschienenen Personen empfangen 
Zeugengebühren, wenn sie ihre Vorladung nicht durch eigenes Verschulden veranlaßt haben. 
Art. 153 (140). 
Die Vorladung der Angeklagten, sowie der civilrerantwortlichen Personen und der 
Zeugen geschieht auf Grund eines von dem Gerichtsschreiber für jede Gemeinde besonders 
anzufertigenden Verzeichnisses. 
Das Verzeichniß muß enthalten: 
1) Namen, Stand, Wohn= oder Aufenthaltsort des Vorzuladenden; 
2) eine kurze Bezeichnung der Forstrügesache; 
3) die beantragte Strafe und Entschädigung;
	        
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