Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1360 
4) Tag und Stunde der Verhandlung; 
5) den Hinweis darauf, daß gegen den Angeklagten (die civilverantwortliche Per- 
son) auch dann, wenn weder sie noch Bevollmächtigte derselben erscheinen, zur 
Hauptverhandlung geschritten würde; 
6) eine besondere Spalte zum Eintrage der Person, an welche, sowie der Zeit und 
des Ortes, wann und wo die Vorladung geschah; 
7) eine besondere Spalte zum Eintrage etwaiger Bemerkungen. 
Art. 154 (147). 
Das in Artikel 153 erwähnte Verzeichniß ist dem mit der Zustellung Beauftragten 
wenigstens acht Tage vor der Sitzung zu übergeben, soferne nicht der Gerichtsschreiber die 
Post um Zustellung der Ladung ersucht. 
Die Zustellung hat wenigstens drei Tage vor der Sitzung durch Uebergabe einer 
beglaubigten Abschrift der den Vorzuladenden betreffenden Stelle des Verzeichnisses zu 
geschehen. 
Das Verzeichniß mit der Beurkundung der rechtzeitig geschehenen Vorladung ist dem 
Gerichtsschreiber zurückzugeben. 
In Fällen, wo Gefahr auf Verzug haftet, kann der Richter die im zweiten Absatze 
angegebene Frist von drei Tagen durch besondere Verfügung entsprechend abkürzen, von 
welcher Verfügung in der Vorladung ausdrückliche Erwähnung zu machen ist. 
Art. 155 (148). 
Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, 
so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen 
Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen. 
Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den in demselben 
Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn diese zur Annahme des 
Schriftstücks bereit sind. 
Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, kann, wenn sie in 
dem Geschäftslokale nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen darin anwesenden 
Gewerbegehilfen erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.