Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

70. 1361 
Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar, so kann sie dadurch 
erfolgen, daß die zu übergebende Abschrift bei dem Gemeindevorstande niedergelegt wird. 
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die ihm übergebene Abschrift sogleich an den 
Vorzuladenden gelangen zu lassen. 
Art. 156 (150). 
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart des Amtsrichters, des 
Forstmeisters oder seines Stellvertreters und des Gerichtsschreibers. 
Der Angeklagte und die civilverantwortlichen Personen können sich in der Hauptver- 
handlung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. 
Zur Legitimation des Bevollmächtigten genügt eine vom Gemeindevorstande beglaubigte 
Privatvollmacht. 
Art. 157 (152). 
Die auf eigene Wahrnehmung gegründeten, in den Forstrügeverzeichnissen oder in be- 
sonderen Anzeigeprotokollen vorschriftsmäßig bezeugten Angaben verpflichteter Hilfspersonen 
der Forststrafgerichtsbarkeit haben volle Beweiskraft, vorbehaltlich des Gegenbeweises. 
Art. 158 (153). 
Die Beurtheilung der Beweiskraft, welche den übrigen Beweismitteln, insbesondere 
den im Artikel 140 bezeichneten Protokollen zukömmt, ist dem richterlichen Ermessen über- 
lassen. 
Art. 159 (154). 
Der bei der Verhandlung anwesende Forstmeister oder dessen Stellvertreter (Artikel 154) 
ertheilt die etwa nöthigen Erläuterungen. 
Er kann an die zu vernehmenden Personen Fragen stellen, nachdem er von dem Richter 
hiezu das Wort erhalten hat. 
200
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.