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Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar, so kann sie dadurch
erfolgen, daß die zu übergebende Abschrift bei dem Gemeindevorstande niedergelegt wird.
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die ihm übergebene Abschrift sogleich an den
Vorzuladenden gelangen zu lassen.
Art. 156 (150).
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart des Amtsrichters, des
Forstmeisters oder seines Stellvertreters und des Gerichtsschreibers.
Der Angeklagte und die civilverantwortlichen Personen können sich in der Hauptver-
handlung durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Zur Legitimation des Bevollmächtigten genügt eine vom Gemeindevorstande beglaubigte
Privatvollmacht.
Art. 157 (152).
Die auf eigene Wahrnehmung gegründeten, in den Forstrügeverzeichnissen oder in be-
sonderen Anzeigeprotokollen vorschriftsmäßig bezeugten Angaben verpflichteter Hilfspersonen
der Forststrafgerichtsbarkeit haben volle Beweiskraft, vorbehaltlich des Gegenbeweises.
Art. 158 (153).
Die Beurtheilung der Beweiskraft, welche den übrigen Beweismitteln, insbesondere
den im Artikel 140 bezeichneten Protokollen zukömmt, ist dem richterlichen Ermessen über-
lassen.
Art. 159 (154).
Der bei der Verhandlung anwesende Forstmeister oder dessen Stellvertreter (Artikel 154)
ertheilt die etwa nöthigen Erläuterungen.
Er kann an die zu vernehmenden Personen Fragen stellen, nachdem er von dem Richter
hiezu das Wort erhalten hat.
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