Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 167 (162). 
Wenn der Angeklagte oder die civilverantwortliche Person ungeachtet der geschehenen 
Vorladung weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten (Art. 156) erschienen sind, 
so findet die Hauptverhandlung ungeachtet ihres Ausbleibens statt. 
Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten, nicht aber das 
der civilverantwortlichen Person, anzuordnen und dasselbe durch einen Vorführungsbefehl 
oder Haftbefehl zu erzwingen. 
Das Verfahren gegen abwesende Angeklagte richtet sich nach den §&. 318—326 der 
Reichs-Strafprozeßordnung. 
Art. 168 (163). 
Im Falle des Art. 167 Abs. 1 kann der Verurtheilte gegen das Urtheil binnen 
einer Woche nach der Zustellung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichen 
Voraussetzungen wie gegen Versäumung einer Frist (S§. 44 flg. der Reichs-Strafprozeß= 
ordnung) nachsuchen. 
Art. 169 (neu). 
Das Gesuch um Wiedereivsetzung in den vorigen Stand kann zu Protokoll des Ge- 
richtsschreibers angebracht oder schriftlich eingereicht werden. 
Die Anordnung, welche der Amtsrichter bezüglich des Aufschubs der Vollstreckung 
(§. 47 der Reichs-Strafprozeßordnung) trifft, sowie dessen Entscheidung über das Gesuch 
sind von dem Gerichtsschreiber am Rande des Urtheils einzutragen. 
Wird das Gesuch verworfen, so ist die Entscheidung dem Gesuchsteller gemäß §. 35 
der Reichs-Strafprozeßordnung bekannt zu geben. 
Gegen die verwerfende Entscheidung findet sofortige Beschwerde (§. 46 der Reichs- 
Strafprozeßordnung) statt. 
Wird dem Gesuche stattgegeben, so ist unter Bezugnahme auf diese Entscheidung die 
Vorladung des Gestuchstellers nach Vorschrift der Art. 153 — 155 des gegenwärtigen Ge- 
setzes in die nächste Forstrügesitzung zu bewirken.
	        
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