Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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In dieser Sitzung findet wiederholte Hauptverhandlung, selbst im Falle des Aus- 
bleibens des Gesuchstellers, statt. 
Art. 170 (164). 
Gegen ein freisprechendes Urtheil des Amtsgerichts kann von dem Forstmeister oder 
dessen Stellvertreter die Berufung an die Strafkammer des Landgerichts ergriffen werden. 
Gegen ein Urtheil des Amtsgerichts, welches eine Strafe ausspricht, steht sowohl dem 
Forstmeister oder dessen Stellvertreter als dem Verurtheilten die Berufung zu. 
Art. 171 (165). 
Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urtheils zu Protokoll 
des Gerichtsschreibers oder schriftlich eingelegt werden. 
Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Verurtheilten stattge- 
funden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. 
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Gerichtsschreiber längstens binnen 
vierzehn Tagen einen beglaubigten Auszug aus dem Forstrügeverzeichnisse, beziehungsweise 
das besondere Anzeigeprotokoll mit der Urkunde über die eingelegte Berufung und den 
etwa vorhandenen Akten an den Staatsanwalt bei dem zuständigen Landgerichte einzusenden. 
Art. 172 (neu). 
Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht erster Instanz das Rechts- 
mittel als unzulässig zu verwerfen. 
Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf 
die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an 
das Berufungsgericht einzusenden. Die Vollstreckung des Urtheils wird jedoch hiedurch 
nicht gehemmt. 
Art. 173 (neu). 
Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht ausgeschlossen, 
daß gegen ein auf Ausbleiben des Verurtheilten ergangenes Urtheil eine Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.
	        
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