Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

70. 1367 
Stellt der Verurtheilte ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so 
wird die Berufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes 
Gesuches rechtzeitig eingelegt wird. Die weitere Verfügung in Bezug auf die Berufung 
bleibt dann bis zur Erledigung des Gesuches um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
ausgesetzt. 
Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Gesuche um Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere. 
Art. 174 (166). 
Das Verfahren bei der Strafkammer des Landgerichts als Berufungsinstanz richtet sich 
nach den Vorschriften der Reichs-Strafprozeßordnung. 
Die Bestimmungen der Artikel 151 Absatz 1, 152, 159 und 160 finden auch 
bezüglich der Verhandlung und Aburtheilung in zweiter Instanz Anwendung. 
Der Forstmeister oder dessen Stellvertreter nimmt seinen Platz zur Seite des 
Staatsanwalts. 
Die Vorführung oder Verhaftung einer civilverantwortlichen Person, welche Berufung 
eingelegt hat, aber bei der Verhandlung ausgeblieben ist, kann nicht angeordnet werden. 
Art. 175 (168). 
Gegen die Urtheile der Landgerichte steht dem Verurtheilten und der Staatsanwaltschaft 
die Revision nach Maßgabe der Reichs-Strafprozeßordnung zu. 
Art. 176 (169). 
Der Vollzug rechtskräftiger Urtheile wird sowohl in Ansehung der Strafe, als auch 
in Ansehung des Werth= und Schadenersatzes, sowie der Kosten und der forstpolizeilichen 
Anordnungen von Amtswegen betrieben. 
Art. 177 (170). 
Hinsichtlich der Haftstrafen steht der Vollzug den Amtsgerichten, — hinsichtlich der
	        
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