1368
Geldstrafen, des Werth- und Schadenersatzes, sowie der Kosten den Königlichen Rentämtern,
— hinsichtlich der forstpolizeilichen Anordnungen den Forstpolizeibehörden im Benehmen mit
den Königlichen Forstämtern zu.
Art. 178 (174).
In Ansehung der durch die zuständigen Gerichte getroffenen forstpolizeilichen Verfü-
gungen wird der Vollzug im Falle einer gegen das Urtheil eingelegten Berufung ober
Revision nur dann aufgeschoben, wenn dieses von dem Gerichte zweiter Instanz, beziehungs-
weise von dem Oberlandesgerichte, angeordnet wird.
Art. 179 (172).
Innerhalb vierzehn Tagen nach eingetretener Rechtskraft haben die Amtsgerichte über
die rechtskräftig erkannten Geldstrafen, Werth-, Schadenersatz und Kostenbeträge ein Einzugs-
verzeichniß aufzustellen und dasselbe an das betreffende Rentamt zu übersenden.
Art. 180 (173).
Der Verurtheilte ist verbunden, die Beträge, zu deren Zahlung er verurtheilt ist,
innerhalb acht Tagen nach Empfang des rentamtlichen Zahlungsbefehles zu entrichten.
In Ansehung der Hilfsvollstreckung kommen die allgemeinen Bestimmungen über das
Exekutionsverfahren der Königlichen Rentämter zur Anwendung.
Sind mit Beschlag belegte Gegenstände vorhanden, so ist die Hilfsvollstreckung vorerst
an diesen vorzunehmen.
Art. 181 (174.
In den durch Artikel 133 und 135 bezeichneten Fällen sind die rechtskräftig erkannten
Geldstrafen sammt dem Werth= und Schadenersatze, sowie den Kosten sogleich aus dem
hinterlegten Betrage, beziehungsweise aus dem in amtlicher Verwahrung befindlichen Ver-
steigerungserlöse zu erheben. ·