Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1368 
Geldstrafen, des Werth- und Schadenersatzes, sowie der Kosten den Königlichen Rentämtern, 
— hinsichtlich der forstpolizeilichen Anordnungen den Forstpolizeibehörden im Benehmen mit 
den Königlichen Forstämtern zu. 
Art. 178 (174). 
In Ansehung der durch die zuständigen Gerichte getroffenen forstpolizeilichen Verfü- 
gungen wird der Vollzug im Falle einer gegen das Urtheil eingelegten Berufung ober 
Revision nur dann aufgeschoben, wenn dieses von dem Gerichte zweiter Instanz, beziehungs- 
weise von dem Oberlandesgerichte, angeordnet wird. 
Art. 179 (172). 
Innerhalb vierzehn Tagen nach eingetretener Rechtskraft haben die Amtsgerichte über 
die rechtskräftig erkannten Geldstrafen, Werth-, Schadenersatz und Kostenbeträge ein Einzugs- 
verzeichniß aufzustellen und dasselbe an das betreffende Rentamt zu übersenden. 
Art. 180 (173). 
Der Verurtheilte ist verbunden, die Beträge, zu deren Zahlung er verurtheilt ist, 
innerhalb acht Tagen nach Empfang des rentamtlichen Zahlungsbefehles zu entrichten. 
In Ansehung der Hilfsvollstreckung kommen die allgemeinen Bestimmungen über das 
Exekutionsverfahren der Königlichen Rentämter zur Anwendung. 
Sind mit Beschlag belegte Gegenstände vorhanden, so ist die Hilfsvollstreckung vorerst 
an diesen vorzunehmen. 
Art. 181 (174. 
In den durch Artikel 133 und 135 bezeichneten Fällen sind die rechtskräftig erkannten 
Geldstrafen sammt dem Werth= und Schadenersatze, sowie den Kosten sogleich aus dem 
hinterlegten Betrage, beziehungsweise aus dem in amtlicher Verwahrung befindlichen Ver- 
steigerungserlöse zu erheben. ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.