Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 7O. 1369 
Art. 182 (175). 
Kann die Zahlung nur theilweise beigetrieben werden, so geht das Bezahlte zuerst 
auf Rechnung der Kosten, hienach des Werth-, sodann des Schadenersatzes und zuletzt 
der Geldstrafe. 
Art. 183 (176). 
Gebührt der Betrag des Werth= und Schadenersatzes Gemeinden, Stiftungen, Körper- 
schaften oder Privatpersonen, so ist derselbe mit einem Verzeichnisse über die nicht einbring- 
lichen Ersatzbeträge den Berechtigten hinauszugeben. 
Den Berechtigten ist überlassen, die als nicht einbringlich bezeichneten Ersatzbeträge 
selbst beizutreiben. 
Art. 184 (177). 
Ist der Thatbestand eines Frevels hergestellt, der Frevler selbst aber nicht entdeckt 
worden, so sind die mit Beschlag belegten Gegenstände, insoferne dieselben nicht schon zufolge 
der Bestimmung des Artikels 135 versteigert wurden, nach Verlauf von drei Monaten, — 
vom Tage des Beschlages an gerechnet, — der Versteigerung zu unterwerfen. 
Aus dem Erlöse werden vorerst die in Folge der Beschlagnahme erlaufenen Kosten, 
sowie die Gerichtskosten, hienach der Werth= und zuletzt der Schadenersatz erhoben. 
Werth= und Schadenersatz sind von dem Amtsgerichte auf den Grund des Forst- 
rügeverzeichnisses, beziehungsweise des Anzeigeprotokolles festzustellen. 
Art. 185 (178). 
In allen Fällen ist der nach Erhebung der Kosten, des Werth= und Schadenersatzes, 
sowie der Geldstrafe verbleibende Rest des Versteigerungserlöses oder des zur Sicherheit 
hinterlegten Betrages dem Eigenthümer zurückzugeben. 
Ist der Eigenthümer der mit Beschlag belegten Gegenstände unbekannt, so fällt jener 
Rest nach Verlauf eines Jahres, vom Tage der Versteigerung an gerechnet, der Staats- 
kasse zu. 
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