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V.
VI.
VII.
—
VIII.
IX.
Auf der Adresse der zuzustellenden Sendung muß die Person, welcher zugestellt
werden soll, nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort so genau bezeichnet
sein, daß der Empfänger leicht und sicher aufgefunden werden kann und Ver-
wechslungen ausgeschlossen sind.
Bei Zustellungen an Unteroffiziere und gemeine Soldaten muß die Adresse
an diese selbst gerichtet sein unter genauer Bezeichnung des Truppentheils
(Compagnie, Escadron oder Batterie des zu bezeichnenden Regimentes u. s. w.,
zu welchem sie gehören) und unter Beifügung des Zusatzes „zu Handen des
Chefs“ der (genau zu bezeichnenden) zunächst vorgesetzten Commandobehörde
(Chef der Compagnie, Eskadron, Batterie rc. 2c.)
Bei Zustellungen an Behörden, Gemeinden u. s. w. muß die Aufschrift
ebenfalls an diese selbst gerichtet sein mit dem Zusatze „zu Handen des Vor-
stehers.“ Bei Sendungen der Gerichtsvollzieher muß deren Namen und Amts-
eigenschaft, bei Sendungen der Gerichtsschreiber die Gerichtsschreiberei des be-
treffenden Gerichts als Absender auf der Adresse der Sendung bezeichnet sein.
Die Adresse des Schreibens muß mit der Aufschrift „Hiebei ein Formular zur
Postzustellungs-Urkunde nebst Abschrift“ oder bei vereinfachter Zustellung gericht-
licher Sendungen mit der Aufschrift „Hiebei ein Formular zur Postzustellungs-
Urkunde“ versehen werden. Soll die Zustellung an einem bestimmten Tage
erfolgen, so ist derselbe von dem Absender gleichfalls auf der Adresse des
Schreibens anzugeben.
Für Schreiben mit Postzustellungs-Urkunden ist zu erheben:
1) die tarifmäßige Brieftare für das Schreiben,
2) eine Zustellungsgebühr von 20 Pfennig,
3) das Porto von 10 Pfennig für die Rücksendung der Zustellungsurkunde
an den Aufgabeort.
Für eingeschriebene Schreiben kommt außer der sub 1 bezeichneten Taxe noch
die Einschreibgebühr von 20 Pfennig zur Erhebung.
Falls die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarifmäßige