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Porto für die Beförderung bis zum Bestimmungsorte und beziehungsweise die
Einschreibgebühr in Ansatz.
X. Bei Schreiben mit Postzustellungs-Urkunden nach dem Ortsbestellbezirke der
Aufgabepostanstalt selbst oder deren Landbestellbezirk wird eine Gebühr für die
Rücklieferung der Postzustellungsurkunde von dem Absender nicht erhoben.
XI. Briefe mit Postzustellungs-Urkunden können entweder frankirt oder unfrankirt zur
Versendung gelangen. Die obenbezeichneten Gebühren sind jedoch sämmtlich ent-
weder vom Absender oder vom Adressaten zu entrichten.
XII. Will der Absender die Gebühren tragen, so hat er bei Aufgabe des Schreibens
nur die tarifmäßige Brieftare für das Schreiben und beziehungsweise die Ein-
schreibgebühr zu bezahlen, die anderen Beträge werden erst auf Grund der voll-
zogen zurückkommenden Zustellungsurkunde vom Absender eingezogen. Immer
bleibt der Absender übrigens für alle Beträge haftbar, welche bei der Bestellung
der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können.
B.
Die Bestimmungen unter F. 24 Ziffer XXII erhalten folgende Fassung:
Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungs-Urkunde finden die Bestimmungen
in den §#. 165—174 und 178 der Cidilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom
30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers
der bestellende Bote der Postanstalt tritt.
Die Zustellung der Schreiben erfolgt demnach im Allgemeinen an den Adressaten
oder dessen Stellvertreter, in deren Abwesenheit an Gehilfen, Hausgenossen oder Bedienstete;
wenn auch dies nicht möglich ist, werden die Schreiben bei der Gerichtsschreiberei des be-
treffenden Amtsgerichtes, bei dem Gemeindevorsteher, Polizeivorsteher oder der Postanstalt
niedergelegt, der Adressat aber über diese Niederlegung durch eine schriftliche Anzeige und,
wenn möglich, durch Mittheilung an zwei Nachbarn verständigt. Wird die Annahme ver-
weigert, so werden die Sendungen gleichwohl am Orte der Zustellung zurückgelassen.
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