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Grseh= und Verordnungs-Blatt
für das
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FKönigreich Bayern.
20
M 70.
Müunchen, den 10. Oktober 1879.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 1. Oktober 1879, das Verfahren in Zollstrassachen betreffend. —
Bekanntmachung vom 2. Okloder 1879, das Verfahren in Zoll- und Ausschlagstrassachen betreffend. — Be-
kanntmachung vom 2. Oktober 1879, die Wechselstempelstener und das Verfahren bei Zuwiderhandlungen
gegen das Wechselstempelstenerzesetz betreffend.
Königlich Allerhöchste Verordnung, das Verfahren in Zollstrafsachen betreffend.
endwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir finden Uns bewogen, im Vollzuge des Art. 20 Ziff. 21 der Art. 93 und 96
des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung vom 18. August 1879 zu
verordnen, was folgt:
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Zur Durchführung der Untersuchung im Verwaltungswege und zum Erlasse von
Strafbescheiden sind zuständig:
1) in Zollstrafsachen und bei Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Be-
steuerung des Salzes, des Tabaks und des Rübenzuckers, über den Spielkarten--
stempel, sowie über die Erhebung von Uebergangsabgaben die Nebenzollämter
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