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erster Klasse an der Grenze und die Nebenzollämter im Innern, wenn die straf-
bare Handlung in deren Specialbezirke begangen wurde, und Strafe und Werth
der einzuziehenden Gegenstände den Betrag von 150 Mark zusammen nicht
übersteigen, in allen übrigen Fällen aber die Hauptzollämter;
2) in Aufschlagstrafsachen die Hauptzollämter als Oberaufschlagämter;
3) in Hundegebührenstrafsachen die Aufschlageinnehmereien.
Unser Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, auch anderen Zollbehörden die
Befugniß zum Erlasse von Strafbescheiden innerhalb der den Nebenzollämtern erster Klasse
eingeräumten Zuständigkeit im Bedürfnißfalle zu verleihen.
Zur Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen sind alle Zoll= und Ausschlag-
behörden und Bediensteten in den Grenzen der denselben ertheilten Aufträge befugt.
*-i
Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht, die
Einlegung von Rechtsmitteln, endlich die Veräußerung der eingezogenen Gegenstände und
die Vollstreckung von Strafbescheiden im Wege des administrativen Zwangsvollzuges kommt
den Hauptzollämtern zu.
Die Zurücknahme eines Strafbescheides steht derjenigen Zollbehörde zu, welche ihn
erlassen hat, den Nebenzollämtern jedoch nur mit Genehmigung des Hauptzollamtes.
83.
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit der Reichs-Strafprozeßordnung vom
1. Februar 1877 in Kraft.
Schloß Berg, den 1. Oktober 1870.
Ludwig.
v. Niedel. v. Los,
Staatsrath.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der Generäl-Secretär.
Statt dessen:
Ministerialrath Dr. v. Jungermann.