Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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erster Klasse an der Grenze und die Nebenzollämter im Innern, wenn die straf- 
bare Handlung in deren Specialbezirke begangen wurde, und Strafe und Werth 
der einzuziehenden Gegenstände den Betrag von 150 Mark zusammen nicht 
übersteigen, in allen übrigen Fällen aber die Hauptzollämter; 
2) in Aufschlagstrafsachen die Hauptzollämter als Oberaufschlagämter; 
3) in Hundegebührenstrafsachen die Aufschlageinnehmereien. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, auch anderen Zollbehörden die 
Befugniß zum Erlasse von Strafbescheiden innerhalb der den Nebenzollämtern erster Klasse 
eingeräumten Zuständigkeit im Bedürfnißfalle zu verleihen. 
Zur Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen sind alle Zoll= und Ausschlag- 
behörden und Bediensteten in den Grenzen der denselben ertheilten Aufträge befugt. 
*-i 
Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht, die 
Einlegung von Rechtsmitteln, endlich die Veräußerung der eingezogenen Gegenstände und 
die Vollstreckung von Strafbescheiden im Wege des administrativen Zwangsvollzuges kommt 
den Hauptzollämtern zu. 
Die Zurücknahme eines Strafbescheides steht derjenigen Zollbehörde zu, welche ihn 
erlassen hat, den Nebenzollämtern jedoch nur mit Genehmigung des Hauptzollamtes. 
83. 
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit der Reichs-Strafprozeßordnung vom 
1. Februar 1877 in Kraft. 
Schloß Berg, den 1. Oktober 1870. 
Ludwig. 
v. Niedel. v. Los, 
Staatsrath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generäl-Secretär. 
Statt dessen: 
Ministerialrath Dr. v. Jungermann.
	        
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