1382
Anweisung
zur Behandlung der Zoll- und Aufschlag-Strafsachen
im Perwaltungs wege.
Abtheilung A.
Perfahren in Zollstrafsachen.
Abschnitt I.
Feststellung des Thatbestandes.
G. 1.
Zuständigkeit. Die vorläufige Feststellung des Thatbestandes bei Entdeckung einer
strafbaren Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze erfolgt:
a) durch die Hauptzollämter, Nebenzollämter I. Klasse und Nebenzoll-
ämter im Innern unbeschränkt;
b) durch die Nebenzollämter II. Klasse, die Salzsteuerämter, Aufschlag-
einnehmereien und Uebergang hmereien, sofern die vorbe-
zeichneten Behörden zur Vor nahme von Zeubehandlungen ermächtigt
sind und die angedrohte Strafe und der Werth der einzuziehenden
Gegenstände nach beiläufiger Schätzung den Betrag von zweihundert
Mark nichr überschreitet.
Der auf frischer That betretene Beschuldigte kann indessen behufs Fest-
stellung des Thatbestandes an Stelle der Zollbehörde auch der Staatsanwalt=
schaft oder dem Amtsrichter vorgeführt werden, sofern er ausdrücklich darauf
anträgt und der Sitz der nächsten zuständigen Zollstelle weiter entlegen ist,
als der Amtsgerichtssitz (Art. 87 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Straf-
prozeßordnung).
Von dem Vorfalle ist gleichzeitig dem einschlägigen Hauptzollamte An-
zeige zu erstatten.