72.
Konstatirung des
Thatbestandes bei
den Zollstellen.
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anderen Zwecke erforderlich, so ist jedesmal Sorge zu tragen, daß eine dieser
Proben mit den unversehrten Identitätszeichen der Zollbehörde und des Be-
schuldigten zu Handen der zum Erlaß des Strafbescheides zuständigen Zoll-
behörde bezw. des Gerichts gelange.
Die Anzahl der zu entnehmenden Proben ist hienach entsprechend zu
bemessen.
Sind mit Beschlag belegte Gegenstände an eine zum Erlaß des Straf-
bescheides nicht zuständige Unterbehörde abgeliefert, so hat dieselbe behufs der
weiteren Verfügung hierüber sofort dem zum Erlaß des Strafbescheides zu-
ständigen Amte Anzeige zu erstatten.
Mußten solche Gegenstände einer Ortsbehörde oder Privatpersonen an-
vertraut werden, so hat das zum Erlaß des Strafbescheides zuständige Amt,
soferne die Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände nicht verfügt werden
kann, deren Ablieferung an eine geeignete Zollbehörde anzuordnen.
Die vorläufige Beschlagnahme bleibt bis zur Rechtskraft des über die
betreffende Verfehlung ergangenen Urtheils in Wirksamkeit, wenn nicht der volle
Betrag des Werths der beschlagnahmten Gegenstände sammt dem Betrage der
zu entrichtenden Abgaben hinterlegt oder genügende Sicherheit (§. 19) dafür
geleistet wird. Auch in diesen Fällen ist jedoch die Freigabe der beschlag-
nahmten Gegenstände nur zulässig, wenn durch dieselbe die Beweisführung
bezüglich der fraglichen Verfehlung nicht beeinträchtigt wird (Art. 88 Abs. 3
und 4 des Ausf.-Ges. zur R.-St.-P.-O.).
Wegen Versteigerung von Thieren oder dem Verderben ausgesetzten
Sachen (Art. 88 Abs. 5 des Ausf.-Ges. zur R.-St.-P.-O.) hat das ein-
schlägige Hauptzollamt an das Gericht ungesäumt geeigneten Antrag zu stellen.
Von dem Zeitpunkt der Veräußerung ist der Beschuldigte womöglich
vorher in Kenntniß zu setzen. "
S. 7.
Geschieht die Entdeckung bei oder in der Nähe einer Zollstelle, oder
hat die Vorführung des Beschuldigten vor dieselbe (S§. 2 und 3) einzutreten,