Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

72. 
Konstatirung des 
Thatbestandes bei 
den Zollstellen. 
1385 
anderen Zwecke erforderlich, so ist jedesmal Sorge zu tragen, daß eine dieser 
Proben mit den unversehrten Identitätszeichen der Zollbehörde und des Be- 
schuldigten zu Handen der zum Erlaß des Strafbescheides zuständigen Zoll- 
behörde bezw. des Gerichts gelange. 
Die Anzahl der zu entnehmenden Proben ist hienach entsprechend zu 
bemessen. 
Sind mit Beschlag belegte Gegenstände an eine zum Erlaß des Straf- 
bescheides nicht zuständige Unterbehörde abgeliefert, so hat dieselbe behufs der 
weiteren Verfügung hierüber sofort dem zum Erlaß des Strafbescheides zu- 
ständigen Amte Anzeige zu erstatten. 
Mußten solche Gegenstände einer Ortsbehörde oder Privatpersonen an- 
vertraut werden, so hat das zum Erlaß des Strafbescheides zuständige Amt, 
soferne die Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände nicht verfügt werden 
kann, deren Ablieferung an eine geeignete Zollbehörde anzuordnen. 
Die vorläufige Beschlagnahme bleibt bis zur Rechtskraft des über die 
betreffende Verfehlung ergangenen Urtheils in Wirksamkeit, wenn nicht der volle 
Betrag des Werths der beschlagnahmten Gegenstände sammt dem Betrage der 
zu entrichtenden Abgaben hinterlegt oder genügende Sicherheit (§. 19) dafür 
geleistet wird. Auch in diesen Fällen ist jedoch die Freigabe der beschlag- 
nahmten Gegenstände nur zulässig, wenn durch dieselbe die Beweisführung 
bezüglich der fraglichen Verfehlung nicht beeinträchtigt wird (Art. 88 Abs. 3 
und 4 des Ausf.-Ges. zur R.-St.-P.-O.). 
Wegen Versteigerung von Thieren oder dem Verderben ausgesetzten 
Sachen (Art. 88 Abs. 5 des Ausf.-Ges. zur R.-St.-P.-O.) hat das ein- 
schlägige Hauptzollamt an das Gericht ungesäumt geeigneten Antrag zu stellen. 
Von dem Zeitpunkt der Veräußerung ist der Beschuldigte womöglich 
vorher in Kenntniß zu setzen. " 
S. 7. 
Geschieht die Entdeckung bei oder in der Nähe einer Zollstelle, oder 
hat die Vorführung des Beschuldigten vor dieselbe (S§. 2 und 3) einzutreten,
	        
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