Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

MO.  119
Einstweilige  Entscheidungen  des  Präsidenten  des  Landgerichts.
Art.  179.

Gegen  die  einstweilige  Entscheidung  von  Streitigkeiten  oder  sonstigen  sich  ergebenden
Anständen,  welche  nach  Maßgabe  der  noch  geltenden  Bestimmungen  der  pfälzischen  Civilprozeßordnung
  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  übertragen  ist,  findet  die  Beschwerde  gemäß
Art.  56—67  und  168  Abs.  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes  statt.

Gerichtliche  Theilungen.
Art.  180.

Vormünder,  welche,  ohne  förmliche  Theilungsklage  zu  erheben,  in  Gemeinschaft  mit
volljährigen  Betheiligten  bei  Gericht  um  die  Ermächtigung  zur  Vornahme  der  gerichtlichen
Theilung  einer  Erb-  oder  sonstigen  Masse  oder  eines  sonstigen  ungetheilten  Gegenstandes
nachsuchen,  bedürfen  hiezu  der  Ermächtigung  des  Familienraths  nicht.

Art.  181.

Sind  alle  Betheiligten  mit  dem  Abschlusse  einer  Theilung  einverstanden,  und  bedarf
dieselbe  noch  der  gerichtlichen  Bestätigung,  so  hat  der  Notar  die  Theilungsurkunde  dem
Staatsanwalte  einzusenden,  welcher  den  Gerichtsbeschluß  erwirkt,  ohne  daß  es  eines  Gesuchs
von  Seite  der  Betheiligten  bedarf.

Bekanntmachung  der  freiwilligen  gerichtlichen  Versteigerungen.

Art.  182.

Die  in  Art.  20  des  Gesetzes  vom  11.  September  1825  (Amtsblatt  S.  101  flg.)
vorgeschriebene  Bekanntmachung  der  freiwilligen  gerichtlichen  Versteigerungen  soll  in  einem
von  den  Betheiligten,  falls  aber  diese  sich  nicht  einigen,  von  dem  beauftragten  Notare  zu
bestimmenden  öffentlichen  Blatte  stattfinden.

Besitzeinweisung  bei  außerordentlicher  Erbfolge.

Art.  183.

In  den  in  Art.  770  und  773  des  pfälzischen  Civilgesetzbuchs  vorgesehenen  Fällen
20