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Abdrücke.
Bekanntmachung, die Abänderung des §. 4 der Bestimmungen über die Zusammensetzung und
den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigenvereine
vom 29. Februar 1876 betreffend.
Vom 1. Oktober 1879 ab tritt an die Stelle des K. 4 der Bestimmungen über die
Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und gewerb-
lichen Sachverständigenvereine vom 29. Februar 1876 (Centralblatt Seite 117) die nach-
stehende Vorschrift:
g. 4.
Die Vereine haben das von ihnen verlangte Gutachten nur dann abzugeben, wenn
von dem ersuchenden Gerichte
1) in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt,
2) dem Vereine übersendet sind
a) die gerichtlichen Akten,
b) die zu vergleichenden Gegenstände, deren Identität durch Anhängung des
Gerichtssiegels oder auf andere Art außer Zweifel gestellt und gegen Ver-
wechselung gesichert ist.
Berlin, den 16. Juli 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
gez. Eck.
Bekanntmachung, die Abänderung des § 6 der Instruction über die Zusammensetzung
und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenvereine vom 4. November 1871 betr.
Vom 1. Oktober 1879 ab tritt an die Stelle des S. 6 der Instruction über die
Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenvereine vom 4. November 1871
(Reg.-Blatt für das Königreich Bayern S. 192) die nachstehende Vorschrift: