Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1412 
Abdrücke. 
Bekanntmachung, die Abänderung des §. 4 der Bestimmungen über die Zusammensetzung und 
den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigenvereine 
vom 29. Februar 1876 betreffend. 
Vom 1. Oktober 1879 ab tritt an die Stelle des K. 4 der Bestimmungen über die 
Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und gewerb- 
lichen Sachverständigenvereine vom 29. Februar 1876 (Centralblatt Seite 117) die nach- 
stehende Vorschrift: 
g. 4. 
Die Vereine haben das von ihnen verlangte Gutachten nur dann abzugeben, wenn 
von dem ersuchenden Gerichte 
1) in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt, 
2) dem Vereine übersendet sind 
a) die gerichtlichen Akten, 
b) die zu vergleichenden Gegenstände, deren Identität durch Anhängung des 
Gerichtssiegels oder auf andere Art außer Zweifel gestellt und gegen Ver- 
wechselung gesichert ist. 
Berlin, den 16. Juli 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
gez. Eck. 
Bekanntmachung, die Abänderung des § 6 der Instruction über die Zusammensetzung 
und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenvereine vom 4. November 1871 betr. 
Vom 1. Oktober 1879 ab tritt an die Stelle des S. 6 der Instruction über die 
Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenvereine vom 4. November 1871 
(Reg.-Blatt für das Königreich Bayern S. 192) die nachstehende Vorschrift:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.