Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 73. 1413 
g. 6. 
Das verlangte Gutachten hat der Verein nur dann abzugeben, wenn von dem er- 
suchenden Gerichte 
1) in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt, 
2) dem Vereine übersendet sind 
a) die gerichtlichen Akten, 
b) die zu vergleichenden Gegenstände, deren Identität durch Anhängung des 
Gerichtssiegels oder auf andere Art außer Zweifel gestellt und gegen Ver- 
wechselung gesichert ist. « 
Berlin, den 30. August 1879. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
gez. von Möller. 
  
Bekanntmachung, die Errichtung eines dritten Skadtrentamtes in München betreffend. 
Königliches Staatsministerium der Tinanzen. 
Seine Majestät der König haben allergnädigst zu genehmigen geruht, daß 
beginnend vom 1. Januar 1880 ein neues Stadtrentamt München III errichtet und unter 
Aufhebung der bisherigen Geschäftseintheilung der Stadtrentämter München I und II den 
künftigen drei Stadtrentämtern München I, II und III die nachstehenden Verwaltungszweige 
übertragen werden, nämlich: 
J. 
Dem Stadtrentamte München I die Verwaltung 
a) der Grund- und Haussteuer nebst den treffenden Kreisumlagen, 
b) der Besitzveränderungsgebühren, der Gebühren-Aequivalente und der Gebühren aus 
der Finanzverwaltung,
	        
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