1417
Geseh-und Herordnungs-Blat
für das
Königreich Bayern.
32 74.
München, den 16. Oktober 1879.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 2. Oktober 1879, das revidirte Forststrafgesetz für die Pfalz betressend. — Berichtigung.
Bekanntmachung, das revidirte Forststrafgesetz für die Pfalz betreffend.
Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Tinanzen.
Auf Grund der in Art. 69 des Gesetzes vom is. August ds. Is. zur Ausführung
der Reichs-Strafprozeßordnung enthaltenen Ermächtigung wird nachstehend der Tert des
revidirten Forststrafgesetzes für die Pfalz, wie er sich in Folge der hiezu ergangenen ab-
ändernden Bestimmungen ergibt, hiemit bekannt gemacht.
Nach Art. 68 des erwähnten Ausführungsgesetzes sind unter anderm auch die
Art. 59 und 60 Abs. 2 und 3 des revidirten Forststrafgesetzes aufgehoben. Dieselben
wurden deßhalb in dem untenstehenden Gesetzesterte nicht mehr zum Abdrucke gebracht.
Es wird jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß nach dem angeführten Art. 68,
so lange eigene Forstgerichtsboten in der Pfalz bestehen, dieselben ihre bisherigen Ver-
richtungen fortführen können, und daß für diese Fälle die Art. 59 und 60 Abs. 2 und 3
des revidirten Forststrafgesetzes vorläufig in Kraft bleiben. %
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