Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1417 
Geseh-und Herordnungs-Blat 
für das 
Königreich Bayern. 
32 74. 
München, den 16. Oktober 1879. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 2. Oktober 1879, das revidirte Forststrafgesetz für die Pfalz betressend. — Berichtigung. 
  
Bekanntmachung, das revidirte Forststrafgesetz für die Pfalz betreffend. 
Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Tinanzen. 
Auf Grund der in Art. 69 des Gesetzes vom is. August ds. Is. zur Ausführung 
der Reichs-Strafprozeßordnung enthaltenen Ermächtigung wird nachstehend der Tert des 
revidirten Forststrafgesetzes für die Pfalz, wie er sich in Folge der hiezu ergangenen ab- 
ändernden Bestimmungen ergibt, hiemit bekannt gemacht. 
Nach Art. 68 des erwähnten Ausführungsgesetzes sind unter anderm auch die 
Art. 59 und 60 Abs. 2 und 3 des revidirten Forststrafgesetzes aufgehoben. Dieselben 
wurden deßhalb in dem untenstehenden Gesetzesterte nicht mehr zum Abdrucke gebracht. 
Es wird jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß nach dem angeführten Art. 68, 
so lange eigene Forstgerichtsboten in der Pfalz bestehen, dieselben ihre bisherigen Ver- 
richtungen fortführen können, und daß für diese Fälle die Art. 59 und 60 Abs. 2 und 3 
des revidirten Forststrafgesetzes vorläufig in Kraft bleiben. % 
210
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.