Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Hinsichtlich der Numerirung der Gesetzesartikel wird bemerkt, daß überall da, wo die 
bisherige Artikel-Numer eine Aenderung erfahren hat, neben der neuen Artikel-Numer 
auch die alte, und zwar letztere unter Einschaltung, beigefügt ist. 
Die Schlußartikel 92—94 (93—95) sind der Vollständigkeit wegen unverändert in 
den neuen Text ausgenommen, obwohl sie zunächst nur für die seinerzeitige Einführung des 
Gesetzes bestimmt waren. Für den gegenwärtigen Vebergang erscheint die Vorschrift in 
Art. 70 des Gesetzes vom 18. August ds. Is. zur Ausführung der Reichs-Strafprozeß- 
ordnung maßgebend, wonach auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Ok- 
tober 1879) anhängigen Forstrügesachen die Bestimmungen der §§. 8—10 des Eirnfüh- 
rungsgesetzes zur Reichs-Strafprozeßordnung und des Art. 126 des erwähnten Ausfüh- 
rungsgesetzes vom 18. August ds. Is. entsprechende Anwendung finden. 
München, den 2. Oktober 1879. 
v. Pfeufer. v. pfistermeister, v. Loé, 
Staatsrath. Staaterath. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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