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10) Als weiterer allgemeiner Erschwerungsgrund beim Forstfrevel soll auch der Um-
stand gelten, wenn der Frevel in der Absicht verübt wurde, um die auf solche
Art gewonneneu Waldprodukte in Natur oder verarbeitet, ganz oder theilweise,
zu verkaufen oder zu veräußern.
Diese Absicht wird gesetzlich vermuthet, wenn nach Beschaffenheit der ent-
wendeten Waldprodukte und der persönlichen oder häuslichen Verhältnisse des
Freolers jene Gegenstände nicht wohl zur eigenen Verwendung dienen können.
Art. 11.
Die Wirkung eines oder mehrerer bei einem Forstfrevel zusammentreffenden Erschwer-
ungsgründe besteht darin, daß die einfache Strafe um die Hälfte erhöht werden muß und
bei mehreren Erschwerungsgründen bis zu ihrem dreifachen Betrage erhöht werden kann.
Das Maximum der Heftstrafe darf jedoch nie überschritten werden; eben so wenig
das in Art. 3 Abs. 3 festgesetzte Maximum der Geldstrafe in den dort bestimmten Fällen.
Haftung für Strafen, Schaden und Kosten.
Art. 12.
Der Straffällige haftet, außer der Strafe, auch für allen, durch seinen Frevel ver-
anlaßten Schaden und für alle Kosten.
Der Ersatz für den Werth des entwendeten Gegenstandes, so weit derselbe, falls ihn
der Eigenthümer zurückerhielt, hiezu nicht hinreicht, und für den sonst etwa erlittenen
Schaden, richtet sich nach den Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes und nach den Werth-
bestimmungstabellen.
Doch bleibt dem Beschädigten sein Recht für den etwa behaupteten Mehrbetrag zur
Geltendmachung auf dem gewöhnlichen Civilwege vorbehalten.
Art. 13.
Als cidilrechtlich verantwortlich sind nebst dem Frevler zu laden, und als haftbar für
Geldstrafe, Werth= und Schadenersatz und Kosten mit zu verurtheilen, vorbehaltlich des
Regresses bei sich ereignendem Falle:
1) die Ehemänner für die Uebertretungen ihrer bei ihnen wohnenden Ehefrauen;