Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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2) die Väter und nach ihrem Tode die Mütter für jene ihrer bei ihnen wohnenden 
noch unverheiratheten Kinder; 
3) die Vormünder für jene ihrer bei ihnen wohnenden Mündel; 
4) die Dienstherrschaften für jene ihrer bei ihnen wohnenden Dienstboten; 
5) die Dienstherren und Committenten für jene ihrer Arbeiter und sonstigen Unter- 
gebenen, namentlich der Lehrherren für jene ihrer Lehrlinge und Gesellen, so 
lange alle diese unter der Aussicht jener stehen. 
Diese dritten Personen sind jedoch von jeder Civilverantwortlichkeit frei, wenn 
sie darthun, daß sie den Frevel nicht verhindern konnten. 
Wer über die Entschädigung zu erkennen hat. 
Art. 14. 
Der Beschädigte kann mit der Klage auf Entschädigung vor dem Civilrichter auftreten. 
Erklärt er sich jedoch hierüber nicht vor Aburtheilung des Frevels, so wird über die Ent- 
schädigung gleichzeitig mit der Strafe erkannt, unbeschadet der nach Art. 12 dem Be- 
schädigten vorbehaltenen Separatklage für etwaigen Mehrbetrag der Entschädigung. 
Vererbung der Strafe. 
Art. 15. 
Die Verbindlichkeit zur Zahlung der erkannten Geldstrafe, sowie der Entschädigungen 
und Kosten, geht nach erfolgtem Ableben des Schuldigen auf seinen Nachlaß, beziehungs- 
weise auf seine Erben und Rechtsnachfolger über. 
Verjährung der Klagen. 
Art. 16. 
Die öffentliche Klage und die damit verbundene Civilklage wegen Forstfrevels erlöschen 
durch Verjährung und zwar: 
4) wenn der Wätef unbekannt bleibt, binnen Jahresfrist vom Tage des be- 
gangenen Frevels an; 
2) wenn der Thäter" bei der That oder binnen Jahresfrist entdeckt, und im Forst-
	        
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