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Schaden gleich ist. — Für Samenbäume und Hegreiser, Reifstangen, Hopfenstangen,
Bohnenstangen, Erbsenreiser, Bindweiden, Besenreiser, Flechtgerten und Korbweiden soll,
wenn die Entwendung an stehendem grünen Holze stattfand, statt jenes Dritttheils der
volle Betrag des Werthes für Schaden zuerkannt werden.
Waren grüne Laubholzstöcke in Niederwaldungen, oder stehende gruͤne Eichen, Eschen,
Ahorne, Ulmen oder Kastanien unter 40 Jahren Gegenstand der Entwendung, so besteht
die Geldstrafe in dem doppelten Werthe und nebstdem ist auf Ersatz des Werthes und auf
einen demselben gleichkommenden Betrag für Schaden zu erkennen.
Ist die Entwendung an Holzpflänzlingen jeder Art in natürlichen Besamungen unter
10 Jahren begangen worden, so wird der Ersatz des Werthes, wenn dieser nicht ein
höherer ist, mit drei Pfennig für jede Pflanze, und ebensoviel als Schadenersatz zuerkannt.
Diese Ansätze wesden verdoppelt, wenn die Entwendung in künstlichen Ansaaten oder
Pflanzungen von demselben Alter geschehen ist. In dem einen und dem andern Falle soll
die Geldstrafe dem doppelten Betrage des Werthes gleich sein.
b) An Windfallholz oder an stehendem abgestorbenen Holz.
Art. 19.
Die Entwendung an solchem liegenden Holze, welches der Wind oder ein sonstiges
Naturereigniß zur Erde gebracht hat und welches noch nicht verarbeitet ist, so wie die Ent-
wendung an abgestorbenen noch stehenden Stämmen oder Aesten, wird belegt mit einer
Geldstrafe, die dem zuzuerkennenden Ersatz des Werthes gleich ist.
c) An Lohrinde.
Art. 20.
Wer stehende Stämme schält und sich die Ninde zueignet, wird belegt mit einer Geld-
strafe, die dem Werthe des geschälten Holzes und der Rinde gleich ist; in demselben Be-
trage wird die Entschädigung zuerkannt.
Wer liegende Stämme schält und sich die Rinde zueignet, unterliegt einer Geldstrafe,
die dem Werthe der Lohrinde gleich ist und hat den Ersatz des Werthes zu leisten.