Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1428 
f) An Waldsamen. 
Art. 24. 
Die Entwendung von Eicheln, Bücheln oder anderem Waldsamen wird neben dem 
Ersatze des Werthes mit einer dem Werthe gleichkommenden Geldstrafe belegt. 
Wenn der Samen abgeschlagen, abgerissen oder zusammengekehrt worden oder die Ent- 
wendung in eingehegten Orten geschehen ist, soll überdieß auf Schadenersatz in dem Be- 
trage des Werthes und nicht über das Doppelte desselben gesprochen werden. 
Rückfäl le. 
Art. 25. 
Die Rückfälle bei den in Art. 24 und 29 des Forststrafgesetzes (vom 28. Dezember 1831) 
bezeichneten Freveln gelten wie alle anderen Rückfälle, nur als allgemeine Erschwerungs- 
gründe, die nach obigen Artikeln 10 Ziff. 9, und Art. 11 Abs. 1 eine erhöhte Geld- 
strafe zur Folge haben, wenn nicht der wiederholt verübte Frevel in die Kategorie der- 
jenigen Uebertretungen fällt, die nach Art. 40 des gegenwärtigen Gesetzes Freiheitsstrafe 
nach sich ziehen, und auch beim Rüllfalle damit belegt werden sollen. 
II. Beschädigungen und andere Gefährden. 
a) Rechtswidrige Weide. 
Art. 26. 
Derjenige, welcher rechtswidrig Vieh im Walde hütet oder weiden läßt, erleidet je 
nach Beschaffenheit des Frevels folgende Strafen: « 
Für ein Pferd, ein Stück Rindvieh, einen Esel oder eine Ziege sechzig Pfennig, 
für dergleichen junges Vieh unter einem Jahre, oder für ein Schaf, die Hälfte; für ein 
Schwein in der Mastzeit fünfundvierzig Pfennig und außer der Mastzeit dreißig Pfennig. 
Wurden mehrere Stücke Vieh, oder wurde die ganze Heerde betreten, so sollen besagte 
Strafen die Summe von zweiundzwanzig Mark fünfzig Pfennig nicht übersteigen. 
Hatte die Weide in verhängten Orten statt, so sind obige Beträge doppelt anzusetzen, 
als einfache Strafe.
	        
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