Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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dem Lese= und Stockholz, obgleich zum Bezuge befugt, außer den hiezu festgesetzten Tagen 
aus dem Walde holt, oder wer erkauftes oder angewiesenes Holz nicht innerhalb der hiezu 
festgesetzten Zeit abführt, oder ohne Passirschein (Abfuhrzettel) aus dem Walde bringt. 
d) Unerlaubtes Fahren, Zerstören von Hägewischen, Beschädigung von 
Grenzzeichen. 
Art. 30. 
Einer Geldstrafe von neunzig Pfennig bis zu neun Mark neben dem etwa ein- 
tretenden Schadenersatze oder der auf Kosten des Thäters zu bewirkenden Herstellung in 
den vorigen Stand, unterliegen folgende Handlungen in fremden Waldungen: 
1) Das Fahren außer den erlaubten Waldwegen oder den angewiesenen Holzabfuhr- 
wegen in den Schlägen, dann das unerlaubte Holzschleifen oder Holzstürzen; 
dann das unbefugte Betreten künstlicher Ansaaten oder Pflanzungen unter sechs 
Jahren, besonders das Betreten mit Pferden oder anderem Vieh; 
2) das Abreißen oder Beschädigen, das Hinwegnehmen oder Zerstören eines Häg- 
oder Wehrzeichens oder einer Einfriedung, die nicht zugleich Grenzzeichen ist; 
3) die Beschädigung oder sonstige Veränderung von Grenzeeichen oder irgend einer 
andern Grenzbefriedung aus Fahrlässigkeit. 
e) Beschädigung und Gefährden anderer Art. 
Art. 31. 
Ebenso wird gegen diejenigen verfahren, welche in fremden Waldungen: 
1) einen Schlagstock, Schlagstein, Kultur= oder Bestandpfahl, Signale, Stations- 
oder Distanzmarken, oder Wegweiser umgehauen, ausgeworfen, einen Entwässer- 
ungs--, Häg= oder Wehrgraben zugeworfen oder sonst beschädigt oder zerstört 
haben; 
2) welche das Zeichen des Waldhammers an stehendem oder gefälltem Holze, dann 
an frischen Stöcken in den Jahresschlägen aushauen, oder die Nummern, Namen 
oder Zeichen auf einem gegebenen oder zur Abgabe bestimmten Gegenstande 
geändert, ausgelöscht oder vertilgt haben;
	        
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