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dem Lese= und Stockholz, obgleich zum Bezuge befugt, außer den hiezu festgesetzten Tagen
aus dem Walde holt, oder wer erkauftes oder angewiesenes Holz nicht innerhalb der hiezu
festgesetzten Zeit abführt, oder ohne Passirschein (Abfuhrzettel) aus dem Walde bringt.
d) Unerlaubtes Fahren, Zerstören von Hägewischen, Beschädigung von
Grenzzeichen.
Art. 30.
Einer Geldstrafe von neunzig Pfennig bis zu neun Mark neben dem etwa ein-
tretenden Schadenersatze oder der auf Kosten des Thäters zu bewirkenden Herstellung in
den vorigen Stand, unterliegen folgende Handlungen in fremden Waldungen:
1) Das Fahren außer den erlaubten Waldwegen oder den angewiesenen Holzabfuhr-
wegen in den Schlägen, dann das unerlaubte Holzschleifen oder Holzstürzen;
dann das unbefugte Betreten künstlicher Ansaaten oder Pflanzungen unter sechs
Jahren, besonders das Betreten mit Pferden oder anderem Vieh;
2) das Abreißen oder Beschädigen, das Hinwegnehmen oder Zerstören eines Häg-
oder Wehrzeichens oder einer Einfriedung, die nicht zugleich Grenzzeichen ist;
3) die Beschädigung oder sonstige Veränderung von Grenzeeichen oder irgend einer
andern Grenzbefriedung aus Fahrlässigkeit.
e) Beschädigung und Gefährden anderer Art.
Art. 31.
Ebenso wird gegen diejenigen verfahren, welche in fremden Waldungen:
1) einen Schlagstock, Schlagstein, Kultur= oder Bestandpfahl, Signale, Stations-
oder Distanzmarken, oder Wegweiser umgehauen, ausgeworfen, einen Entwässer-
ungs--, Häg= oder Wehrgraben zugeworfen oder sonst beschädigt oder zerstört
haben;
2) welche das Zeichen des Waldhammers an stehendem oder gefälltem Holze, dann
an frischen Stöcken in den Jahresschlägen aushauen, oder die Nummern, Namen
oder Zeichen auf einem gegebenen oder zur Abgabe bestimmten Gegenstande
geändert, ausgelöscht oder vertilgt haben;