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3) welche in fremde Waldungen Wasser unberechtigt einleiten;
4) welche zur Nachtzeit Holz hauen oder verarbeiten, ohne Erlaubniß oder außer
den angewiesenen Plätzen Bau= oder Nutzholz im Walde beschlagen oder ver-
arbeiten, außer den angewiesenen Plätzen Kohlen brennen, Harz scharren, alte
Harzrisse auffrischen, Harz brennen, Theer schwellen, Pech sammeln oder aus-
sieden, Schneid= oder andere Gruben, Holzlagen, Zimmerplätze anlegen.
Die zu solchen Unternehmungen getroffenen Vor= und Einrichtungen, Oefen u. dal.
sollen auf Kosten des Schuldigen niedergerissen oder zugeworfen werden.
5) Hut= und Weideberechtigte, welche ihr Vieh nicht in ganzen Heerden, wo sich
solche bilden können, sondern einzeln in die ihnen angewiesenen Walddistricte
eintreiben; endlich
6) Holz= und Rottmeister, Holzhauer, Käöhlermeister, Kohlenbrenner, Fuhrleute,
Flößer und andere Waldarbeiter, welche bei Ausführung eines Holzhiebes, bei
der Köhlerei, der Holzverbringung oder anderer Waldarbeiten den ertheilten
besondern Vorschriften entgegenhandeln.
Art. 32.
Mit neunzig Pfennig bis zu fünfundvierzig Mark werden neben dem etwa eintreten-
den Schadenersatze oder der auf Kosten des Thäters zu bewirkenden Herstellung in den
vorigen Stand diejenigen bestraft, welche in den Waldungen bestehende Brücken, Stege,
Leit-, Zieh= und Schlittwege, Holzriesen, Wasserstuben, Wöge und Klausen, Schleusen,
Holzrechen und andere Holzbring= und Triftanstalten auf irgend eine Weise beschädigen.
Art. 33.
Derselben Strafe von neunzig Pfennig bis zu fünfundvierzig Mark unterliegen Be-
schädigungen am grünen stehenden Holze durch An= oder Abhauen, Sägen, Schneiden oder
Reißen, Abschälen, Ringeln, Anspänen, Anbohren, Abästen, Entgipfeln, Kienholz-Aushauen,
neue Harzrifse, Wurzel An= und Abhauen, oder wie immer sonst.
Als Ersatz des Schadens soll ein Fünftheil des Werths bis zum vollen Betrage des
Werths der beschädigten Stangen oder Stämme zuerkannt werden, je nachdem diese mehr
oder weniger in ihrem Wachsthum gestört sind, oder ganz zu Grunde gehen müssen. Ist