Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

174. 1433 
4) gegen denjenigen, der in einer Entfernung von 100 Meter von einem Walde 
bei trockenem Wetter, oder in einer Entfernung von 500 Meter auf einem an 
den Wald stoßenden Torfmoorboden Feuer anmacht; 
2) gegen denjenigen, der ohne eingeholte ausdrückliche Erlaubniß, oder an andern 
als den in der ertheilten Erlaubniß dazu bezeichneten Stellen in den Waldungen 
oder in den Torfmooren, welche zu einem Waldgrunde gehören, Feuer angemacht, 
oder das mit oder ohne Erlaubniß angemachte Feuer unausgelöscht verlassen hat. 
Ist das Feuer im Walde angemacht worden, um Bäume anzubrennen, oder uner- 
laubter Weise Holz, Laub oder Streuwerk zur Gewinnung von Asche zu verbrennen, so 
ist der Frevler außer dem gegen ihn zu erkennenden Schadenersatze, und außer dem 
Ersatze des Werths im Falle unbefugter Zueignung, statt der Geldbuße in eine Haftstrafe 
von sechs Tagen bis zu einem Monat zu verurtheilen, auch wenn durch das Feuer keine 
weitere Gefährde entstanden ist. 
8) Durch Errichtung von Gebäuden im Umfange oder in der Nähe 
ven Waldungen. 
Art. 37. 
Keinerlei Gebäude darf isolirt in dem Umfange von Waldungen oder in einer Ent- 
fernung von weniger als 500 Meter von der Grenze derselben ohne vorgängige Genehmi- 
gung errichtet werden, bei Strafe des Niederreißens. Die Entschließungen auf Gesuche 
dieser Art sollen innerhalb drei Monaten vom Einlauf derselben an erfolgen, und gegen- 
theiligen Falles die Errichtung gestattet sein. Dergleichen schon bestehende Gebäude unter- 
liegen übrigens der Einreißung nicht; auch können sie ohne Genehmigung reparirt, wieder 
aufgebaut und erweitert werden. 
Art. 38. 
Niemanden, welcher isolirte Gebäude innerhalb des oben festgesetzten Bereiches gegen- 
wärtig bewohnt, oder dem nach vorstehendem Artikel die Errichtung von Gebäuden ge- 
stattet werden wird, ist es ohne besondere, von der Kreisregierung zu erholende Ermächtig- 
ung erlaubt, in den besagten Gebäuden Werkstätten zum Zurichten oder Verarbeiten von 
Holz, Holzhöfe oder Magazine zum Holzhandel anzulegen, bei Strafe von fünf und vierzig 
Mark neben Confiscirung des Holzes. 
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