Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Nach erfolgter Bestätigung und Verpflichtung kommen denselben in Beziehung auf Glaub- 
würdigkeit gleiche Eigenschaften, wie den öffentlich angestellten Forstdienern, sowie auch 
sonst alle nach diesem Gesetze den letztern eingeräumten besondern Rechte und gemachten 
Obliegenheiten zu. 
Verpflichtung. 
Art. 46 (45). 
Der zum Forstschutz Aufgestellte hat vor dem Landgerichte seines Wohnorts seine 
Anstellung oder Bestätigung nachzuweisen, sofort nebst dem Verfassungseid — wenn er die 
frühere Leistung desselben nicht nachweist — folgenden Eid zu schwören: 
„daß er die Entwendungen von Forstprodukten und andere Uebertretungen des 
„Forststrafgesetzes, welche in dem ihm anuvertrauten Forstbezirke vorfallen und 
„zu seiner Kenütniß kommen, mit aller Treue, Wahrheit und Gemissenhaftigkeit 
„anzeigen, und was er über die Thatumstände der Uebertretung und über deren 
„Urheber, Theilnehmer u. s. w. aus eigener Wahrnehmung kenne oder durch 
„fremde Mittheilungen erfahren habe, mit genauer Unterscheidung angeben wolle." 
Die zum Schutze der Waldungen von Gemeinden, öffentlichen Anstalten und Privaten 
aufgestellten Individuen, so wie das Schutzpersonal für die Staatswaldungen vom Förster 
abwärts und diesen mit eingeschlossen, können auch am Amtsgerichte ihres Wohnortes be- 
eidigt werden. Wird ein solcher Forstdiener in gleicher Eigenschaft oder als Verweser in 
einen andern Landgerichts= oder Amtsgerichts-Bezirk versetzt, so soll dessen Beeidigungsakt 
in das Register des betreffenden Gerichts bloß eingetragen werden, was unentgeltlich zu 
geschehen hat. « 
Von dem über die Verpflichtung aufgenommenen Protokolle werden dem zum Wald- 
schutze verpflichteten Forstdiener Ausfertigungen für jene Amtsgerichte zugestellt, bei welchen 
er als auf den Forstschntz verpflichtet, ebenfalls aufzutreten hat. 
Aufhebung der Pfandgebühren. 
Art. 47 (46). 
Das zum Forstschutz aufgestellte Personal darf keinen Antheil an den Geldstrafen 
haben; die früher bestandenen Anzeige- und Pfandgebühren sind aufgehoben.
	        
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