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einmal an den Oberförster und von diesem sofort an das Forstamt übergeben, welches sie,
nachdem es in die erste der für die Urtheilsfassung offenen Spalten die geeigneten Anträge
auf Geld= oder Freiheitsstrafe, Werthersatz, Schadenersatz und Kosten eingetragen hat, den
zuständigen Amtsgerichten entweder zur Erlassung eines Strafbefehls oder wenigstens vier-
zehn Tage vor der Forstrügesitzung zur Anberaumung der Hauptverhandlung übermacht.
Diese Register müssen für jeden Amtsgerichtsbezirk nach dem Wohnorte der Frevler
und in Bezug auf solche Frevler, welche nicht bayerische Staatsangehörige sind, nach dem
Orte der Uebertretung besonders gefertigt werden.
Hält das Forstamt in einem oder dem andern Falle die Beiladung von Zeugen für
nöthig, so macht es zugleich mit Angabe derselben das Amtsgericht darauf aufmerksam.
Provisorisches Anhalten und Verhaften der Frevler.
Art. 54 (50).
Die Forstdiener sollen alle ihnen unbekannten Personen und alle im Deutschen Reiche
nicht begüterten Ausländer, welche beim Frevel auf frischer That betreten werden, anhalten
und vor den nächsten Bürgermeister oder Amtsrichter zur Feststellung der Person oder
weiteren Behandlung führen.
Der Amtsrichter kann die vorsorgliche Haft fortbestehen lassen, bis sich der Vorgeführte
als Angehöriger des Deutschen Reiches nach Namen, Stand, Wohn= oder Aufenthaltsort
oder als ein im Reiche begüterter Ausländer ausgewiesen oder bis der im Reiche nicht
begüterte Ausländer Kaution gestellt hat.
Pfändung und Haussuchung.
Art. 52 (51).
Die Forstdiener sind befugt, sich der Thiere, der Fuhrwerke und des Gespanns, so
die Frevler, die sie auf frischer That betreten, bei sich führen, zu bemächtigen und diese
Gegenstände mit Segquester zu belegen.
Sie sind ebenfalls befugt, die aus dem Forste entwendeten Gegenstände bis an die
Orte zu verfolgen, wo sie hingebracht wurden, und sie gleichfalls mit Sequester zu belegen.
Den Forstdienern ist jedoch streng untersagt, Wohnungen, Gebäude und angrenzende