Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

74. 1441 
geschlossene Hofräume zu betreten, ohne Begleitung des Bürgermeisters oder Adjunkten, oder 
des Polizeicommissärs, odeit bei ihrer Abwesenheit oder Verhinderung ohne Begleitung eines 
Mitgliedes des Gemeinderathes. 
Diese Beamten dürfen sich nicht weigern, die Forstdiener auf erhaltene Einladung und 
specielle Angabe der Gegenstände, die sie verfolgen, und der etwaigen Verdachtsgründe 
sogleich zu begleiten. " 
Oeffnung der Thüren. 
Art. 53 (52). 
Wenn bei vorzunehmenden Haussuchungen die Thüren verschlossen sind, oder ihre 
Oeffnung verweigert wird, so sollen die Namens der Polizei assistirenden Personen sie 
öffnen lassen. 
Protokollirung. 
Art. 54 (53). 
Wenn der Forstdiener bei solchen Nachsuchungen den entwendeten Gegenstand entdeckt 
zu haben glaubt, so soll er ein deßfallsiges Protokoll errichten, enthaltend: 
1) die Requisition an den polizeilichen Assistenten und die dabei gemachte Erklärung 
über den Gegenstand der Nachforschung und über die Verdachtsgründe; 
2) das Ergebniß der Nachsuchung und die Gründe, auf welchen die Meinung des 
Forstdieners über die Identität des gefundenen Gegenstandes mit dem entwendeten 
beruhet; 
3) die Erklärungen des Beschuldigten, des Besitzers und derjenigen Personen, auf 
die sich etwa von ihrer Seite berufen wurde, in so ferne diese Individuen auf 
ergangene Einladung erschienen und Erklärungen machten; 
4) die Bemerkungen und Ansichten, die etwa der polizeiliche Assistent äußern zu 
müssen glaubt. 
Das Protokoll wird von diesem Assistenten und vom Forstdiener unterzeichnet, so wie 
von den betheiligten Personen und Declaranten, die unterzeichnen können und wollen. 
Von diesem Protokolle wird Erwähnung im Frevelregister gethan. 
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