Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die Beurtheilung des aus solchen Protokollen hervorgehenden Beweises über die That 
oder die Thäter, so wie die Nothwendigkeit seiner Ergänzung, ist dem richterlichen Ermessen 
überlassen. 
Wie mit den sequestrirten Gegenständen zu verfahren. 
Art. 55 (54). 
Für Aufbewahrung und Erhaltung der Thiere, Fuhrwerke, Gespanne und sonstiger 
Gegenstände, die nach Art. 26 und 52 sequestrirt werden, ist unter Aufsicht des Amts- 
gerichts, dem binnen 24 Stunden mittelst Auszugs aus dem Frevelregister Kenntniß von 
der Sequestration gegeben werden muß, Sorge zu tragen. 
Das Amtsgericht hat davon dem betreffenden Einnehmer mit Bestimmung der Summe 
Nachricht zu geben, die der Eigenthümer im Falle der Einlösung zur Sicherheit der auf 
der Uebertretung haftenden Geldstrafe, Restitutionen und Kosten bei demselben zu deponiren, 
oder für welche er Bürgschaft zu stellen hat. 
Im Falle eines Streites über die Annehmbarkeit der Caution entscheidet der Amts- 
richter in erster und letzter Instanz. 
Art. 56 (55). 
Wird die Einlösung des sequestrirten Viehes binnen acht Tagen vom Tage der Beschlag- 
nahme an nicht bewirkt, so hat der Einnehmer zur Versteigerung desselben, so wie später 
nach erfolgtem und rechtskräftig gewordenem Straferkenntniß, oder auch ohne dasselbe im 
Fall des Unbekanntseins und Bleibens des Eigenthümers, nach drei Monaten zur Ver- 
steigerung der übrigen gepfändeten Gegenstände zu schreiten. Aus dem Erlöse werden vor- 
zugsweise die Fütterungs= und sonstigen durch die Sequestration erwachsenen, von dem 
Strafgericht festzustellenden Kosten, dann die ausgesprochenen Entschädigungen, Geldstrafe 
und Gerichtskosten, so weit der Erlös reicht, bestritten. 
Der etwaige Ueberschuß des Erlöses aus den sequestrirten Gegenständen wird dem 
Eigenthümer zurückgegeben, oder falls er unbekannt bleibt, nach Verlauf eines Jahres vom 
Tage der Versteigerung an gerechnet, zur Staatskasse eingezogen.
	        
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