Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

MÆ. 74 1453 
Straferkenntnisse nach eingetretener Rechtskraft derselben in Bezug auf ausgesprochene Frei- 
heitsstrafen zu veranlassen, unmittelbare Aufsicht darüber zu halten und sich vor den ge- 
eigneten Behörden desfalls gehörig auszuweisen. 
Der Vollzug der Strafurtheile hat, sobald solche in Rechtskraft getreten sind, ohne 
Aufschub und Unterbrechung zu geschehen, wenn nicht erhebliche Gründe eine Ausnahme 
rechtfertigen. 
Beitreibung der Geldstrafen, Kosten und Entschädigungssummen. 
Art. 87 (neu). 
Innerhalb vierzehn Tagen nach eingetretener Rechtskraft haben die Amtsgerichte über 
die rechtskräftig erkannten Geldstrafen, Werth-, Schadenersatz= und Kostenbeträge ein Ein- 
zugsverzeichniß aufzustellen und dasselbe an das betreffende Rentamt zu übersenden. 
Art. 88 (neu). 
Der Verurtheilte ist verbunden, die Beträge, zu deren Zahlung er verurtheilt ist, 
innerhalb acht Tagen nach Empfang des rentamtlichen Zahlungsbefehles zu entrichten. 
In Ansehung der Hilfsvollstreckung kommen die allgemeinen Bestimmungen über das 
Erecutionsverfahren der k. Rentämter zur Anwendung. 
Art und Umfang der den Gemeindeeinnehmern bei der Einziehung obliegenden Thätig- 
keit regelt die Staatsregierung. 
Sind mit Beschlag belegte Gegenstände vorhanden, so ist die Hilfsvollstreckung vorerst 
an diesen vorzunehmen. 
Art. 89 (neu). 
Kann die Zahlung nur theilweise beigetrieben werden, so geht das Bezahlte zuerst 
auf Rechnung der Kosten, hienach des Werth-, sodann des Schadenersatzes und zuletzt 
der Geldstrafe. 
Art. 90 (neu). 
Gebührt der Betrag des Werth= und Schadenersatzes Gemeinden, Stiftungen, Körper- 
schaften oder Privatpersonen, so ist derselbe mit einem Verzeichnisse über die nicht ein- 
bringlichen Ersatzbeträge den Berechtigten hinauszugeben. 
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