Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Den Berechtigten ist überlassen, die als nicht einbringlich bezeichneten Ersatzbeträge 
selbst beizutreiben. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 91. 
In allen Fällen und Punkten, für welche in dem gegenwärtigen Abschnitte nicht be- 
sondere Bestimmung getroffen ist, bleiben die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in Anwendung. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 92 (93). 
Gegenwärtiges Gesetz (in welchem die noch geltenden Bestimmungen des Forststraf- 
gesetzes vom 28. Dezember 1831 und die neueren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 
1846 zu einem Ganzen verbunden sind), soll mit dem 1. Oktober 1846 in Anwendung 
treten. 
Art. 93 (94). 
Frevel, welche erst nach dem 1. Oktober 1846 in Untersuchung oder zur Entscheidung 
kommen, aber vor demselben begangen wurden, sollen nach gegenwärtigem Gesetze beurtheilt 
werden, wenn hierdurch eine gleiche oder mildere Strafe eintrit. Ist aber die frühere 
Strafe milder, so soll diese auf jene Frevel angewendet werden. 
Art. 94 (95). 
Unser Justizministerium, Unser Ministerium des Innern und Unser Finanz= 
ministerium sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
Berichtig ung. 
i Gesetze über das Gebübrenwesen (Gesetz= und Verordnungs- Blatt Nr. 52 vom 1. September I. J.) lind 
J 
folgende Druckfehler zu berichtigen, und zwar: · 
1) auf Seite 932 soll es in der letzten Zeile des Art 106 heißen statt „Vorentscheidung“: „Entscheidung“ 
und 
2) auf Seite 958 fehlt in der 11. Zeile des Art. 202 nach dem Worte „Geschwistern“ das Wort: „Jugleich“.
	        
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