Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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öffentlichen Mobiliarversteigerungen, soweit sie nicht bei den Notaren anfallen 
und der Gebühren aus der Finanzverwaltung, 
c) der Oekonomie-Gefälle mit Ausnahme der Anfälle aus Dienstgründen und 
Dienstwohnungen des Forstpersonales, 
d) der Grundgefälle, 
e) der Zinsen, Renten, besonderen Abgaben und zufälligen Einnahmen, 
) der betreffenden dem allgemeinen Unterstützungsvereine für die Hinterlassenen der 
Staatsdiener und der Töchterkassa zugewiesenen Einnahmen, 
g) der St tsgüt Veräußerungsgefälle, 
h) der Gefälle der Grundrenten-Ablösungskassa, ferner 
i) die Bestreitung und Verrechnung der auf die vorerwähnten Einnahmen sich be- 
ziehenden Verwaltungsausgaben, sowie der Kreisfondsausgaben für Erziehung 
und Bildung, endlich 
k) die Bestreitung und Verrechnung der sämmtlichen Staatsausgaben mit Ausnahme 
jener à conto des Justiz-Etats und der Pensionen dieses Etats; 
II. 
dem Rentamte Nürnberg II die Verwaltung 
a) der Kapitalrenten- und Einkommensteuern nebst den treffenden Kreisumlagen, 
b) der sämmtlichen bei den Notaren, Gerichten und aus der inneren Verwaltung 
anfallenben Gebühren und Strafen, der Gebühren von Verloosungen und aus 
der Finanzverwaltung, der Anfälle aus dem Verkaufe von Gebührenma 
„P) Erbschaftssteuern, 
) der sämmtlichen Forst= und Jagdgefälle mit Einschluß der Anfälle aus Dienst- 
gründen und Dienstwohnungen des Forst= rc. Personales, 
e) der betreffenden dem allgemeinen Unterstützungsvereine für die Hinterbliebenen 
der Staatsdiener und der Töchterkassa zugewiesenen Einnahmen, ferner 
f) die Bestreitung und Verrechnung der auf die voraufgeführten Einnahmen sich 
beziehenden Verwaltungsausgaben, endlich
	        
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