Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Nachtrags-Werzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse 
zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt. 
a. Gymnasien. 
Königreich Preußen. 
Provinz Schlesien. 
Das Gymnasium zu Kreuzburg Gizher Prommmesiun“ B. a. I. 9 des Verzeichnisses 
vom 8. Januar d. J. S. 2 
b. Realschulen erster Ordnung. 
I. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. II. Elsaß-Lothringen. 
Die Realschule zu Rostock (bisher höhere Bür= Das Real-Gymnasium zu Gebweiler (bisher 
gerschule, B. c. III. ebenda). Real-Progymnasium, B. c. X. 4 
ebenda). 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Vefähigung erforderlich ist. 
A. Progymnasien. 
I. Königreich Preußen. Rheinprovinz. 
Provinz Ostpreußen. 4. Das Progymnasium zu Brühl, 
1. Das Progymnasium zu Lötzen. 5. « : Eschweiler, 
Provinz Westpreußen. 6. " Euskirchen. 
2. Das Progymnasium zu Löbau. II. Königreich Württemberg. 
*) 1. Das Lyzeum zu Cannstatt ) bisher pro- 
Provinz Hannover. 2. Sölingen oiwülche 
3. Das Progymnasium zu Münden (verbunden rechtigt, II. 1 und 3 des Verzeich- 
mit der höheren Bürgerschule daselbst). nisses vom 8. Januar d. J. S. 42). 
  
56) Progymnasten mit der Befugniß, gültige Zeugnisse Über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- 
freiwilligen Militärdienst auch ihren von der Theilnahme am Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten 
Schülern zu ertheilen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeflhrten Ersatzunterrichte regelmäßig theil- 
genommen und entweder die Oberklasse (Sekunda) absolvirt oder nach mindestens einjährigem Besuche derselben auf 
Grund einer besonderen Prlfung ein Zeugniß des Lehrerkollegiums Über genügende Aneignung des entsprechenden 
Lehrpensums erhalten haben.
	        
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