Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

252 Nr. 118. Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 
Zeitpunkte ihre Dienstpflicht in der Landwehr zweiten Aufgebots abgeleistet haben, 
treten sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über. 
Der Landsturm zweiten Aufgebots wird in der Regel in besonderen Ab- 
theilungen formirt. 
Die Militärpflicht (§. 10 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, Reichs- 
Gesetzbl. 1874 S. 45)1) wird nicht geändert. 
8. 25. Der Aufruf des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, 
bei unmittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die kommandirenden Generale, 
die Gouverneure und Kommandanten von Festungen. 
#§z. 26. Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben be- 
troffenen Landsturmpflichtigen die für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften 
Anwendung. Insbesondere sind die Aufgerufenen den Militär-Strafgesetzen und der 
Disziplinarstrafordnung unterworfen. 
8. 27. Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots beziehungsweise zweiten 
Aufgebots erfolgt nach Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, soweit die mili- 
tärischen Interessen dies gestatten. 
Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtigen, welche auf Grund des 
§. 15 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45)2) 
ban sonlkärdien und von jeder weiteren Gestellung vor die Ersatzbehörden be- 
eit sind. 
Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms findet ein 
Uebertritt vom ersten zum zweiten Aufgebot, sowie ein Ausscheiden aus dem Land- 
sturm nicht statt. 
8. 28. Die vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen, welche sich im 
Auslande befinden, haben in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht 
ausdrücklich befreit waren. 
Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem 
außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, 
Gewerbetreibender 2c. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthaltes außer- 
halb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden. 
8. 29. Die Bestimmungen der §s. 64, 65 und 66 des Reichs-Militärgesetzes 
vom 2. Mai 1874 beziehungsweise des Gesetzes vom 6. Mai 1880//) finden auf 
die Landsturmpflichtigen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Zahl 
der in Folge häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse 
des Landsturms zurückgestellten Landsturmpflichtigen fünf Prozent des Bestandes 
nicht übersteigen darf. 
§. 30. Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienst im Heere oder der Marine 
nicht verpflichtet sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. 
Sobald dieselben in Folge ihrer Meldung in die Listen des Landsturms eingetragen 
sind, findet auf sie die Bestimmung im §. 26 Anwendung. 
§. 31. Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturm- 
pflichtigen keinerlei militärischen Kontrole und Uebungen unterworfen werden. 
8. 32. Der Landsturm ist in einer für jede militärische Verwendung geeigneten 
Art zu bewaffnen, auszurüsten und zu bekleiden. 
8. 33. Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet. 
Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß 
der Landsturmpflichtigen auf. 
  
  
  
  
  
1) Oben S. 164. 
:) Oben S. 246 Anm. 3 und hier 88 3—5. 
3) Oben S. 165. 10 Oben S. 176f. u. S. 231.
	        
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