Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

250 Nr. 118. Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 
stellung hinter die letzte Jahresklasse der Reserve beziehungsweise Landwehr ge- 
troffenen Bestimmungen) finden auf die Ersatzreservisten entsprechende Anwendung. 
Die Zahl der auf Grund häuslicher und gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte 
Jahresklasse Zurückgestellten darf in keinem Aushebungsbezirke fünf Prozent der vor- 
handenen Ersatzreservisten übersteigen. 
8. 17. Für die Dauer einer Mobilmachung sowie während der * einer 
Einberufung zum Dienst findet ein Uebertritt der Ersatzreservisten zur Landwehr 
zweiten Aufgebots beziehungsweise zum Landsturm ersten Aufgebots nicht statt. 
8. 18. Die im Falle der Mobilmachung oder Bildung von Ersatztruppen- 
theilen zum Dienst einberufenen Ersatzreservisten sind bei der Demobilmachung be- 
ziehungsweise bei Auflösung der Ersatztruppentheile zu entlassen. 
Sind sie nicht militärisch ausgebildet, so treten sie, sofern sie das ersatzreserve- 
pflichtige Alter noch nicht überschritten haben, wieder in die Ersatzreserve zurück. 
Gelangen dieselben als militärisch ausgebildet zur Entlassung, so treten sie, 
sofern sie sich im reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern sie dem land- 
wehrpflichtigen Alter angehören, zur Landwehr über. 
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Reserve= beziehungsweise Landwehr- 
pflicht ist so zu berechnen, als wenn sie am 1. Oktober ihres ersten Militärpflicht- 
jahres zur Einstellung zum aktiven Dienst gelangt wären. 
8. 19. 1. Die bisherige Eintheilung in Ersatzreserve erster und zweiter Klasse 
wird aufgehoben. Sämmtliche bisher der zweiten Klasse zu überweisenden Mann- 
schaften sind fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzutheilen. 
2. Diejenigen Mannschaften, welche der gegenwärtig bestehenden ersten Klasse 
der Ersatzreserve angehören, werden vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes 
ab Angehörige der Ersatzreserve, diejenigen Mannschaften, welche der gegenwärtig 
bestehenden zweiten Klasse der Ersatzreserve angehören, von dem gleichen Zeitpunkte 
ab Angehörige des Landsturms ersten Aufgebots. 
3. Diejenigen Mannschaften der gegenwärtig bestehenden ersten Klasse der 
Ersatzreserve, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht übungspflichtig sind, 
bleiben während ihrer weiteren Zugehörigkeit zur Ersatzreserve von Uebungen befreit; 
ihre Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt zu demselben Zeitpunkte, 
zu welchem nach den bisher maßgebenden Bestimmungen ihre Ueberweisung zur 
zweiten Klasse der Ersatzreserve erfolgt sein würde. 
  
  
Dritter Abschnitt. 
Seewehr und Marine-Ersatzreserve. 
§. 20. Die im ersten und zweiten Abschnitt dieses Gesetzes für die Land- 
wehr und Ersatzreserve getroffenen Bestimmungen finden mit nachstehenden be- 
sonderen Festsetzungen auf die Seewehr und Marine-Ersatzreserve siungemäße An- 
wendung. 
Seewehr. 
#§. 21. 1. Die Seewehr theilt sich in die Seewehr ersten und zweiten 
Aufgebots. 
2. Die Zugehörigkeit zur Seewehr ersten Aufgebots und die Dienstverhältnisse 
während derselben regeln sich nach denjenigen Bestimmungen, welche für den aus 
gedienten Mannschaften bestehenden Theil der bisherigen Seewehr gültig sind. 
3. Nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Seewehr ersten Aufgebots treten die 
1) Reichsmilitärges. 88 68, 64 (oben S. 170).