Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1460 
C. Fehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Harlegung 
der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Oeffentliche. 
aa. Höhere Bürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. c. gehören. 
  
II. Königreich Preußen. II. Großherzogthum Sachsen. 
Provinz Westpreußen. . Die Wilhelm und Louis Zimmermann's 
1. Die höhere Bürgerschule zu Pr. Friedland. Raalschule zu Apolda. 
1 
Provinz Westfalen. " III. Herzogthum Sachsen-Coburg.Gotha. 
f 2. Die Gewerbeschule zu Dortmund. Die höhere Bürgerschule zu Gotha. 
Bekanntmachung. 
Den Landwirthschaftsschulen zu Weilburg und zu Dahme (Preußen), sowie der 
Städtischen Handelsschule zu Marktbreit (Bayern) ist provisorisch gestattet worden, 
gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär= 
dienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Auf- 
sichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungskommissars abzu- 
haltende Entlassungsprüfung bestanden haben. 
Berlin, den 24. September 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
  
Ordens-Verleihung. Hofrath, General-Inspektor der Lemberg= 
Czernowitz-Jassy-Bahn, Claudius Ritter 
Seine Majestät der König haben von Klaudy, das Comthurkreuz des Ver- 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm dienstordens vom heiligen Michael zu ver- 
18. August l. Is. dem k. k. österreichischen leihen. 
 
	        
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