Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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wege die Bestimmungen in Art. 86, 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 bis 3, 5, 
Art. 90, 91, 92 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung 
entsprechende Anwendung zu finden mit der Maßgabe, daß an Stelle der Zollbehörden 
hier die k. Rentämter und, soweit bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über 
das Gebührenwesen Pflichtwidrigkeiten öffentlicher Beamten und Bediensteten, mit Ausnahme 
der Gerichtsvollzieher, in Frage stehen, die vorgesetzten Behörden zu treten haben. 
Im Uebrigen richtet sich das Verfahren im Verwaltungswege und die eventuelle Be- 
theiligung der einschlägigen Behörden beim gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften 
in S§. 10 bis 15, 17 und 19 der Anweisung zur Behandlung der Zoll= und Aufschlags- 
Strafsachen im Verwaltungswege (Ges. u. V.-Bl. S. 1382), soweit nicht durch die Natur 
der fraglichen Zuwiderhandlungen eine Ausnahme begründet ist. 
Erscheinen der Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestrafung nicht als 
gegeben, so ist das Verfahren einzustellen. In zweifelhaften Fällen ist hierüber an die 
vorgesetzte Stelle zu berichten und deren Entschließung abzuwarten. 
g. 2. 
Stellen, Behörden und Beamte, welchen die Verübung einer strafbaren Zuwider- 
handlung gegen die Bestimmungen des Gesetzes über das Gebührenwesen, beziehungsweise 
des Gesetzes über die Erbschaftssteuer und der zu diesen Gesetzen erlassenen Vollzugsvor- 
schriften bekannt geworden ist, sind verpflichtet, hievon der zuständigen Behörde unter 
Mittheilung der Ueberführungsbehelfe Anzeige zu erstatten. 
5. 3. 
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Verwaltungswege wird auf Art. 41 ff. 
des Gesetzes über das Gebührenwesen und §F. 18 der oben erwähnten Anweisung zur 
Behandlung der Zoll= und Aufschlags-Strafsachen verwiesen. 
Die anfallenden Geldstrafen und Kosten sind bei jenen Behörden, welche ärarialische 
Gebühren verrechnen, in deren Gebührenregistern zu vereinnahmen. Die übrigen Behörden 
haben den erlassenen Strafbescheid von kurzer Hand dem einschlägigen k. Rentamte mitzu-
	        
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