Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Widersprüche sind auf dem Klagewege bei dem Gerichte anzubringen, in dessen Be- 
zirke die zu versteigernden Grundstücke liegen, wenn dieselben aber in verschiedenen Gerichts- 
bezirken belegen sind, jedoch im Pertinenzverhältnisse zu einander stehen, bei demjenigen 
Gerichte, in dessen Bezirke der bedeutendere Theil oder, wenn das betreffende Gut mit Ge- 
bäuden versehen ist, das Hauptgebäude sich befindet. 
Die Wirkungen der in gegenwärtigem Artikel zugelassenen Versteigerung sind allen 
Betheiligten gegenüber dieselben, als wenn die Resolution gerichtlich erfolgt wäre. 
Hypothekenreinigungsverfahren. 
Art. 203. 
Die Bestimmungen der Art. 2181——2195 des pfälzischen Civilgesetzbuchs, der Staats- 
rathsgutachten vom 9. Mai (genehmigt am 1. Juni) 1807 und 5. Mai (genehmigt am 
8. Mai) 1812 und der Art. 833—835 der pfälzischen Civilprozeßordnung bleiben in 
Kraft, soweit nicht in den nachstehenden Artikeln etwas Anderes bestimmt ist. 
Art. 204. 
In den nach Art. 2183 und 2185 des pfälzischen Civilgesetzbuchs zu machenden Zu- 
stellungen hat die zustellende Partei einen bei dem Landgerichte der belegenen Sache zuge- 
lassenen Rechtsanwalt zu bezeichnen, welcher sie als Bevollmächtigter in dem Verfahren vertritt. 
Art. 205. 
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche das Verfahren betreffen, 
das nach den in Art. 203 angeführten Gesetzesbestimmungen zu beobachten ist, insbesondere 
auch über die Zulänglichkeit einer angebotenen Sicherheitsleistung, entscheidet das Landgericht 
der belegenen Sache. 
Die Entscheidungen des Landgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung 
erfolgen. 
Gegen dieselben findet sofortige Beschwerde gemäß § 540 der Civilprozeßordnung statt. 
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