1468
und gerichtlichen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die
dazu erlassenen Vollzugsanordnungen die Vorschriften, nach welchen sich das Verfahren wegen
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze richtet, zur Anwendung zu kommen, jedoch mit
der Maßgabe, daß an Stelle der Zollbehörden die Rentämter und an Stelle der Zoll-
verwaltungsstellen die Regierungsfinanzkammern zu treten haben, und daß gegen den rent-
amtlichen Strafbescheid ein Reklamationsrecht an die Regierungsfinanzkammer dem Steuer-
pflichtigen zusteht, soferne derselbe nicht binnen einer Woche nach Bekanntmachung des
Strafbescheides auf gerichtliche Entscheidung anträgt.
Die Vorschriften über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze sind
in den Art. 85 ff. des Gesetzes vom 18. August l. Is. zur Ausführung der Reichs-
Strafprozeßordnung (Ges.= und Verordnungsbl. S. 824) bezw. in den §F. 459 ff. der
Reichs-Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (Reichs-Ges.-Bl. S. 336) enthalten.
Indem auf diese Bestimmungen, sowie auf die Anweisung zur Behandlung der Zoll= und
Aufschlag-Strafsachen im Verwaltungswege vom 2. ds. Mts. (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 1382) hingewiesen wird, welche letztere, insoweit nicht durch die Natur der in Rede
stehenden Zuwiderhandlungen eine Ausnahme begründet ist, zur entsprechenden Anwendung
zu kommen hat, wird im Einzelnen Nachstehendes bemerkt:
g. 2.
Strafbare Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes vom 10. März l. Is.
sind von sämmtlichen zur Mitwirkung bei dem Vollzuge desselben berufenen Behörden und
deren Aufsichtsorgane (F. 18 Abs. 1 und 2 der Vollzugsvorschriften vom 16. März l. Js.)
demjenigen Rentamte zur Anzeige zu bringen, innerhalb dessen Bezirk die betreffende Ver-
fehlung entdeckt wird.
n)
Werden Unternehmer von herumziehend betriebenen Gewerben in Ausübung der nach
Art. 16 und 17 des Gesetzes strafbaren Handlungen auf frischer That betroffen, so sind
dieselben, soferne sie sich über ihre Person nicht befriedigend auszuweisen vermögen oder
die Festnahme nöthig ist, um die Fortsetzung der strafbaren Handlung zu verhindern, vor-