Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

78. 1469 
läufig festzunehmen und nebst den zum Gewerbebetrieb im Umherziehen mitgeführten Gegen- 
ständen dem Rentamte behufs Feststellung des Thatbestandes vorzuführen. 
Falls der Festgenommene wegen Wegfalls der Ursachen der Festnahme nicht alsbald 
vom Rentamte wieder frei gegeben wird, ferner wenn das Rentamt nicht sofort den Straf- 
bescheid erlassen kann, oder der provisorisch Festgenommene dem letztern sich nicht unter- 
wirft, oder die fällige Steuer, Kreisumlage, Strafe und Kosten nicht zu erlegen im Stande 
ist, muß derselbe unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme 
erfolgt ist, vorgeführt werden. 6 
KG. 4. 
Der auf frischer That betretene Beschuldigte kann behufs Feststellung des Thatbestandes 
auch der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsrichter vorgeführt werden, soferne er ausdrück- 
lich darauf anträgt und der Sitz des Rentamts weiter entlegen ist, als der Amtsgerichtssitz. 
Dem einschlägigen Rentamte ist gleichzeitig von dem Vorfalle Anzeige zu erstatten. 
Die Gerichtsbehörde hat nach erfolgter Thatbestandserhebung die gepflogenen Ver- 
handlungen dem einschlägigen Rentamte zur Durchführung des Strafverfahrens im Ver- 
waltungswege zu übermitteln. 
G. 5. 
Das Rentamt ist bei Zuwiderhandlungen gegen die Art. 16 und 17 des Gesetzes 
ermächtigt, zur Sicherstellung der Abgaben, Strafen und Kosten oder zum Beweise der 
strafbaren Handlung die zum Gewerbebetrieb im Umherziehen mitgeführten Gegenstände mit 
Beschlag zu belegen. 
Stehen der Verbringung solcher Gegenstände an das Rentamt besondere Hindernisse 
entgegen, so sind dieselben auf Anregung des mit der Vorführung des Beschuldigten befaßten 
Aufssichtsorgans vorbehaltlich weiterer rentamtlicher Verfügung von dem Vorstande jener 
Gemeinde, in deren Bezirk der Beschuldigte betreten wurde, in Verwahrung zu nehmen. 
In solchen Fällen ist dem Rentamte lediglich ein Verzeichniß der beschlagnahmten Gegen- 
stände einzuliefern. 
220“
	        
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