Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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10. Gesetz 
vom 19. April 1913, 
betreffend Gewährung von Staatszuschüssen zur Besoldung der 
Volksschullehrer und -lehrerinnen. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXW. Reuß Aelterer Linie verordnen 
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
. . ꝛc. 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
81. 
Die Schulgemeinden des platten wi erhalten zur Lehrer= und Lehrerinnen- 
besoldung Zuschüsse aus der Staatskasse in Höhe der von ihnen kraft gesetzlicher 
Verpflichtung zu gewährenden Alterszulagen. 
Diese Zuschüsse sind vierteljährlich nachzahlungsweise zu gewähren. 
. 
Die Stadtgemeinden erhalten gleichfalls Zuschüsse zur Besoldung ihrer Volks- 
schullehrer und -lehrerinnen in vierteljährlichen Nachzahlungen. 
Bei Berechnung der für die einzelnen Etatjahre o gewährenden uschust 
sind die Gesamtsummen an Alterszulagen zu Grunde zu legen, welche sich für das 
zunächst zurückliegende Etatjahr in jeder der beiden Städte für ihre Volksschullehrer 
und kilehrerinnen insgesamt ergeben hätten, wenn bei der Alterszulagenberechnung 
die für die Volkeschullehrer und lehrerinnen des plattes Landes gesetzlich voche- 
schriebenen Grundsätze angewendet wären; bei Berechnung der Zuschüsse für das 
Etatjahr 1913 gilt ½ bn " at zurükliegende Etatjahr die Zeit vom 1. April 
1912 bis 31. März 1