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(Ges. und Verordn.-Bl. S. 1395), ferner wegen der Gebührenpflicht des Strafverfahrens
im Verwaltungswege auf die Art. 41ff des Gebührengesetzes vom 18. August l. Is., sowie
§. 18 der allegirten Anweisung vom 2. d. Mts. hingewiesen.
C. 16.
Die in §. 17 Abs. 2 und §. 24 der mehrerwähnten Bekanntmachung vom 17. v.
Mts. (Fin.-Minist.-Bl. S. 275 und 278) getroffenen Bestimmungen finden hier gleich-
mäßige Anwendung.
München, den 25. Oktober 1879.
v. Pfeufer.
v. Niedel.
Der General-Secretär:
Ministerialrath Luber.
Erhebung in den Freiherrnstand.
Seine Majestät der König haben Sich
unter dem 24. Juli l. Is. allergnädigst be-
wogen gefunden, die k. sächsische Amtsraths-
wittwe Natalie Leuckart, geborne Timmich,
Gutsbesitzerin in Weißdorf, k. Bezirksamts
Münchberg, mit ihren drei Söhnen:
Traugott Leuckart, Secondlieutenant im
k. sächsischen 2. Husarenregimente Nr. 19,
Wilhelm Leuckart und
Friedrich Leuckart
unter der Benennung „Leuckart von Weiß-
dorf“ in den erblichen Freihernstand des
Königreiches zu erheben.