Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

79. 1477 
vorstehend (Abs. 6) bezeichneten Fällen, beim Nachweise des Bedürfnisses unter 
geeigneter Kontrole gestattet werden."“ 
Art. 5. 
Art. 43 Abs. 3 soll lauten: 
„Die gemäß der bezeichneten Einhebungstermine gewährke ordentliche Stund- 
ung (Nachborge) tritt dann außer Wirksamkeit, und es ist die Aufschlagverwaltung 
zu sofortiger Einforderung des verfallenen Aufschlages befugt, wenn der Besitzer 
eines aufschlagpflichtigen Geschäftes dasselbe veräußert, oder wenn besondere Um- 
stände einen Ausfall am schuldigen Aufschlag besorgen lassen, es sei denn, daß 
der neue Erwerber die Berichtigung der bestehenden Aufschlagschuldigkeit nach 
Ausweis des Vertrages übernimmt, oder daß eine von der Aufschlagverwaltung 
als ausreichend erkannte Sicherheit bestellt wird.“ 
Art. 6. 
Dem Art. 69 ist als zweiter Absatz beizufügen: 
„Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher das zur Erzeugung von 
Branntwein und anderen Spirituosen, von Essig oder Hefe deklarirte Malz ohne 
besondere Genehmigung und Nachzahlung des nach dem häheren Steuersatze 
treffenden Aufschlages zur Bierbereitung verwendet.“ 
Art. 7. 
Die Ueberschrift des Art. 77 hat zu lauten: 
„Defraudation in Fällen der Rückvergütuug und des Erlasses von Malz- 
aufschlag.“ 
Der genannte Artikel erhält folgende Fassung: 
„Wer im Inlande erzeugtes Bier zum Zwecke der Rückvergütung des 
Malzaufschlages zur Ausfuhr deklarirt, während in den Gefäßen, welche an- 
geblich das Bier enthalten sollen, kein Bier oder solches in geringerer als in 
der deklarirten Quantität sich befindet, ist mit dem zehnfachen Betrage der Rück- 
vergütung, welche er sich widerrechtlich zu verschaffen suchte, zu bestrafen.
	        
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