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Außerdem ist derselbe zum Ersatze der widerrechtlich bezogenen Rückver-
gütung verpflichtet.
Wer zum Zwecke der Erlangung eines Ausschlagerlasses nach Art. 8
Abs. 3 die Menge des zur Hefenbereitung verwendeten Malzes unrichtig deklarirt,
ist mit dem zehnfachen Betrage des Nachlasses, welchen er sich widerrechtlich zu
verschaffen suchte, zu bestrafen. Außerdem geht der Schuldige der gewährten
Begünstigung verlustig.“
Art. 8.
Art. 80 Ziff. 6 soll lauten:
„6) polettirtes Malz zu einem anderen als dem in der Polette angege-
benen aufschlagpflichtigen Zwecke verwenden, ohne vorher die Abänderung der
Polette erwirkt zu haben, insoferne nicht hiedurch eine im Art. 69 oder im
Art. 77 vorgesehene Uebertretung begangen wurde."“
Art. 9.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. November 1879 im ganzen Umfange des König-
reichs in Wirksamkeit.
Die k. Staatsregierung ist indeß ermächtigt, den Erlaß des Aufschlages für Hefen-
malz (Art. 2) auch für das vor dem gedachten Zeitpunkte seit 1. Januar 1879 ver-
wendete Malz zu gewähren, wenn die Menge des zur Hefenbereitung verwendeten Malzes
in sicherer Weise nachträglich festgestellt werden kann.
Gegeben München, den 31. Oktober 1879.
Ludwig.
u. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Viedel.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Regierungs-Assessor
im k. Staatsministerium des Innern,
Dr. Müller.