. 79. 1479
Königlich Allerhöchste Verordnung, den Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag betr.
Cndwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom Heutigen über den Malz-
aufschlag zu verfügen, was folgt:
8. 1.
Vom 1. November laufenden Jahres ab wird bis zum Ablauf der XV. Finanz=
periode (1880 /81)
a) die Uebergangsabgabe von Bier mit 3 Mark 25 Pfennig vom Hekto-
liter und
b) die Uebergangsabgabe von dem zur Bierbereitung bestimmten geschrote-
nen Malz mit 6 Mark vom Hektvoliter erhoben.
F. 2.
An Malzaufschlagrückvergütung wird geleistet:
1) vom 1. November laufenden Jahres ab für das in Flaschen ausgeführte Bier:
a) 1 Mark 60 Pfennig vom Hektoliter braunen Bieres,
b) 80 Pfennig vom Hektoliter weißen Bieres,
2) vom 1. Januar 1880 ab bis zum Ablauf der XV. Finanzperiode für das in
Gebinden oder Flaschen ausgeführte Bier:
a) 2 Mark 60 Pfennig vom Hektoliter braunen Bieres,
b) 1 Mark 20 Pfennig vom Hektoliter weißen Bieres.
Die Rückvergütung nach den Sätzen unter Ziff. 2 Lit. a und b kann auch für die
im Laufe des Monats December 1879 zur Ausfuhrbehandlung gelangenden Biersend-
ungen gewährt werden, wenn in der Aumeldung die ausdrückliche Bestätigung enthalten ist,
daß zu dem auszuführenden Bier nur Malz zum Steuersatz von 6 Mark vom Hektoliter ver-
wendet wurde.
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