Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1480 
Die Richtigkeit der vorgedachten Bestätigung ist auf Verlangen der Aufschlagverwalt- 
ung durch Vorlage der Bücher oder in sonst glaubwürdiger Weise nachzuweisen. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung be- 
auftragt. 
München, den 31. Oktober 1879. 
Ludwig. 
v. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Luber. 
  
Bekanntmachung, Bezeichnung der Behörden in Garmisch betr. 
Rönigliche Staatsministerien der Zustiz, des Innern und der Pinanzen. 
Seine Majestät der König haben unter'm 19. ds. Mts. Allerhöchst zu be- 
stimmen geruht, daß die in Garmisch befindlichen Behörden für die Folge die Bezeichnung 
„Garmisch“ siatt „Werdenfels“ zu führen haben. 
München, den 29. Oktober 1879. 
v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Riedel. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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