Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M O. 129 
Art. 208. 
Auf die Versteigerung auf Uebergebot finden die Vorschriften über das Verfahren bei 
der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen mit nach- 
stehenden näheren Bestimmungen und Aenderungen entsprechende Anwendung: 
1) Auf Gesuch des betreibenden Theils ernennt das Amtsgericht den Versteigerungs- 
beamten und übermittelt demselben die Akten zum Zwecke der Vornahme der 
Versteigerung. 
Dem Gesuche sind sämmtliche bisher erwachsenen Akten, namentlich die 
gegeuseitigen Zustellungen, die Urkunde über die frühere Veräußerung oder der 
aus derselben gefertigte und zugestellte Auszug, ferner ein beglaubigter Auszug 
aus den Hypothekenregistern über diejenigen Einschreibungen, welche innerhalb 
der in Art. 834 der pfälzischen Civilprozeßordnung, Art. 2194 des pfälzischen 
Civilgesetzbuchs und den Staatsrathsgutachten vom 9. Mai 1807 und 5. Mai 
1812 festgesetzten Fristen eingetragen worden sind, beizulegen. 
Das Gesuch hat unter Anführung der dasselbe begründenden Thatsachen 
und unter Bezugnahme auf die ihm beigefügten Urkunden die Angabe der von 
dem betreibenden Theile vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen, die etwaigen 
Anträge desselben in Bezug auf Ort, Zeit und Art der. Versteigerung, auf die 
Person des Versteigerungsbeamten und auf die Veröffentlichung der Versteigerungs- 
bekanntmachung zu enthalten. 
2) Die Versteigerungsbekanntmachung hat statt der in Art. 48 Ziff. 1 und 2 des 
Gesetzes vom 23. Februar 1879, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen wegen Geldforderungen betreffend, vorgeschriebenen Angaben zu enthalten: 
a) die Erwähnung, daß die Versteigerung auf Uebergebot im Hypotheken- 
reinigungsverfahren durch den Notar als Versteigerungsbeamten erfolgt, 
b) die Bezeichnung des neuen Eigenthümers, welcher das Hypothekenreinigungs- 
verfahren eingeleitet, sowie des Gläubigers, welcher das Uebergebot gemacht 
hat, nach Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
unter Anführung der Urkunde über die frühere Veräußerung und der Zu- 
stellung, durch welche der Gläubiger die Versteigerung beantragt hat. 
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